Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008 |
4.3. Bestätigungen, Bescheinigungen, Bewilligungen im Infocenter
Definition
Vom zuständigen Finanzamt bestätigte/ausgestellte Schriftstücke zur Vorlage bei Behörden und anderen Einrichtungen im In- und Ausland.
Standard
Prüfung der Auskunftsverpflichtung und - berechtigung unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sofortige Erledigung und Aushändigung bzw. Zusendung der Bestätigungen/Bescheinigungen/Bewilligungen mit Hilfe vorhandener Informationen aus interner und externer Datenbanken.
Arbeitsbehelf
Schriftstücke zur Vorlage bei ausländischen Behörden und Einrichtungen sind mit Rundsiegel und Unterschrift zu versehen. In allen anderen Fällen sind Bestätigungen/Bescheinigungen/Bewilligungen lediglich zu unterschreiben.
Die Aushändigung soll nur bei Legitimation an die antragstellende Person erfolgen.
Besonderheiten bei
Bezugsbestätigung über Bezug von Familienbeihilfe
Ist grundsätzlich dem/der Familienbeihilfenbezieher/in auszuhändigen.
Dem anderen Elternteil kann eine händische Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe ausgehändigt werden, diese darf jedoch lediglich die Personendaten der leiblichen Kinder enthalten.
Unbedenklichkeitsbescheinigung für Geschäftsführer/innen (für Visum, Staatsbürgerschaft etc.)
Überprüfung ob der/die Antragsteller/in Einkünfte als Gesellschafter/in / Geschäftsführer/in erklärt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn alle Veranlagungen durchgeführt und sämtliche fälligen Abgabenschuldigkeiten entrichtet wurden. Falls noch keine Veranlagung erfolgt ist, sollte dies auf der Bescheinigung vermerkt werden.
Anträge auf Ausstellung einer allgemeinen Bescheinigung (Bestätigung keinen Abgabenrückstand zu haben)
Allgemeine Bescheinigungen (Formular Verf 34a) werden nur dann im IC ausgestellt, wenn kein fälliger Abgabenrückstand besteht. Ansonsten Rücksprache bzw. Weiterleitung an die Abgabensicherung (AS).
Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Löschung im Firmenbuch (Formular Verf 34) werden von der Betriebsveranlagung (BV) ausgestellt.
Aufrechnungs- oder Kompensationsverzichtserklärungen (Formular Verf 69) und Eilnachrichtverzichtserklärungen (Formular Verf 69a)
Werden nur von der Abgabensicherung (AS) ausgestellt.
Unternehmer/innenbestätigung für ausländisches Finanzamt (Formular U 70)
Bestätigung wird auf Antrag ausgestellt. Mit Rundsiegel versehen.
Zulassungsfreigabe in der VVO-Genehmigungsdatenbank (VVO-GDB) (Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Anmeldung von Kraftfahrzeugen)
Es wird durch elektronische Freigabe in der VVO-GDB bestätigt, dass für die Zulassung keine Bedenken bestehen. NoVA- und USt-Pflicht sind zu prüfen.
Unternehmer/innenbestätigung für Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Bestätigt werden die steuerliche (Nicht)Erfassung sowie Art und Höhe der erzielten Einkünfte für ein bestimmtes Kalenderjahr.
4.4. FinanzOnline (FON) und Hotline
Definition
FinanzOnline ist das elektronische Datenübertragungsverfahren der österreichischen Finanzverwaltung auf Basis der Internettechnologie. Als Unterstützung steht eine bundesweite Hotline (0810 221100) zur Verfügung.
Standard
Sofortige Erledigung und Aushändigung bzw. Zusendung der Zugangsberechtigungen sowie sofortige Bearbeitung der FON-Anfragen über die Anfragendatenbank.
Die Beantwortung technischer Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von FinanzOnline hat durch ausgewählte Hotlinestandorte zu erfolgen.
Im Sinne einer effizienten Auskunftserteilung haben sich Infocenter und Hotline in allen Bereichen der telefonischen Anfragebeantwortung wechselseitig zu ergänzen.
4.5. Auskunftserteilung im Infocenter
Definition
Beantwortung von Fragen die durch Kunden/innen in telefonischer, persönlicher, schriftlicher oder elektronischer Form an das Infocenter gerichtet werden.
Standard
- Die Auskunftserteilung ist vorrangig vor anderen Aufgaben zu erledigen.
- Sicherstellung der Auskunftserteilung soweit möglich im Infocenter (IC).
- Gezielte Weiterleitung von aktenbezogenen Anfragen an das zuständige Team. Weiterleitung von im IC nicht beantwortbaren Anfragen an die Teams bzw. an den Fachbereich.
4.6. Neuaufnahmen
Definition
Erstmalige Vergabe einer Steuernummer zu einem Steuersubjekt.
Standard
Die Vergabe einer Steuernummer soll zeitnahe unter Nutzung vorhandener Datenbanken und sonstiger Informationsquellen erfolgen. Gegebenenfalls durchzuführende Antrittsbesuche sind mit dem Fokus auf General- und Spezialprävention als Instrument zur Früherkennung von Betrugsfällen und anderen Abgabenausfällen einzusetzen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards |
Verweise: | BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008 |