vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

8.16. Abgabenrechtlicher Erhebungsdienst (AED) bei der GBP

Definition

Die Hauptaufgabe des AED in einer GBP besteht darin, die Außenprüfer/innen der jeweilig eigenen Dienststelle zu unterstützen. Dies betrifft sowohl die Prüfungsvorbereitung als auch das laufende Prüfungsgeschehen. Die Unterstützung kann durch Erhebungen, Nachschauen oder Informationseinholungen im Rahmen der Beistandspflicht (§ 158 BAO) geleistet werden. Weiters unterstützt der AED die Außenprüfung bei der Ausstellung und Auswertung von Kontrollmaterial.

8.17. Spezialprüfungen

Definition

Spezialprüfungen werden von den dafür eingerichteten Prüfergruppen der GBP bzw. Systemprüfer/innen der Betriebsprüfung-Zoll durchgeführt. Diese sind

8.17.1. Systemprüfung

Definition

Das Aufgabengebiet der Systemprüfung umfasst:

Zuständigkeit

Standard

Die Systemprüfung ist innerhalb ihres Einsatzbereiches bei Bedarf für sämtliche Außenprüfungen zuständig.

8.17.2. Auslandsprüfung

Definition

Das Aufgabengebiet der Auslandsprüfung umfasst:

8.17.3. Konzernprüfung

Definition

Das Aufgabengebiet der Konzernprüfung umfasst:

Die Kontaktaufnahme mit den Organen der Auslandsprüfung erfolgt formlos.

Die Konzernprüfung ist ein Sonderfall der koordinierten Prüfung verbundener Fälle.

8.17.4. Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung - Umsatzsteuer Maßnahmen Ausland)

Definition

Gemäß § 12 AVOG ist das FA Graz-Stadt zuständig für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Umsätze aus der Nutzung von Grundbesitz in Österreich. Für die Prüfung der Zuständigkeit des FA Graz-Stadt ist nicht die ertragsteuerliche Betriebsstätte gem. DBA, sondern die in § 29 BAO normierte Betriebsstätte maßgebend.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

Stichworte