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Speiseentsorgungssystem als Betriebstätte

BMFBMF-010221/3266-IV/4/20084.12.20082008

EAS 3022

Richtet eine schweizerische AG bei österreichischen Gastronomiebetrieben ein Entsorgungssystem für Speise- und Rüstabfälle ein, das aus fest montierten Entsorgungsbehältern, weiters einer Anlage zur anschließenden Umwandlung in eine Biomasse und schließlich einem Sammeltank besteht, aus dem das gewonnene Abfallprodukt mittels Tankwagen abgesaugt und zu einer Biogasanlage transportiert wird, so bedient sich das schweizerische Unternehmen zur Erbringung seiner Entsorgungsleistungen damit einer inländischen Betriebstätte. Denn der Aufstellungsort maschineller Einrichtungen ist als Betriebstätte zu werten (Z 42.2 OECD Kommentar zu Artikel 5 OECD-MA). Dies gilt auch dann, wenn der Abtransport der Abfallprodukte nicht durch die schweizerische AG selbst, sondern durch von ihr beauftragte inländische Subunternehmer besorgt wird.

Sollte hingegen die zur Entsorgung aufgestellte Anlage an die Gastronomiebetriebe vermietet werden, dann würden diese vermieteten Geräte keine Betriebstätte des Vermieters in Österreich darstellen (Hinweis auf VwGH 19.06.1968, 1561/67 betr. Vermietung einer Fabriksanlage). In diesem Fall würde daher gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz weder die von der schweizerischen Gesellschaft bezogene Miete noch das von ihr bezogene Entgelt für den Abtransport der Abfallprodukte inländische Körperschaftsteuerpflicht auslösen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Entsorgungsleistungen, Speiseabfälle, Vermietung, maschinelle Anlagen

Verweise:

VwGH 19.06.1968, 1561/67

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