vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeitskräfteüberlassung nach Frankreich

BMFBMF-010221/1920-IV/4/200823.7.20082008

EAS 2986

Wird ein Dienstnehmer einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft vorübergehend - für drei Jahre - der französischen Tochtergesellschaft im Wege eines Arbeitsgestellungsvertrages überlassen und verlagert sich für diesen Zeitraum (wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) die Ansässigkeit im Sinn von Art. 4 DBA-Frankreich nach Frankreich, unterliegen die Bezüge insoweit der Besteuerung in Frankreich, als sie nicht auf in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Da der Arbeitgeber (die Konzernmuttergesellschaft) in Österreich ansässig ist, hängt das österreichische Besteuerungsrecht an den in Österreich ausgeübten Tätigkeiten nicht davon ab, ob die Aufenthalte in Österreich die Frist der "183-Tage-Klausel" (Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich) überschreiten.

Da Frankreich zu jenen Ländern zählt, die - wie Österreich - grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellungen nicht gegenüber inländischen diskriminieren, ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitsgestellungsvertrag mit der österreichischen Muttergesellschaft auf französischer Seite steuerlich nicht anerkannt wird, wenn er unter gleichen Bedingungen wie innerfranzösische Arbeitskräftegestellungsverträge abgeschlossen wird.

 

Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 15 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Arbeitsgestellungsverträge, Arbeitskräftegestellungsverträge, Ansässigkeitsverlagerung, 183-Tage-Klausel

Stichworte