Im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ergaben sich mit 12. Juli 2007 folgende Änderungen bzw. Neuerungen, auf die bereits mit Findok-Info, BMF-010311/0080-IV/8/2007, hingewiesen wurde:
- mit Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV ) wurden die Verfahrensregelungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Ratsbeschlusses in unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht umgesetzt;
- die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission regelt die Ausfuhr von bestimmten, in Anhang II oder IIA der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt;
- das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 43/2007) an die neue EG-VerbringungsV angepasst. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die neuen Regelungen bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Abfällen.
Je nach dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung), dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der EG-VerbringungsV entweder
- (im Wesentlichen wie bisher) dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung durch die zuständige Behörde (in Österreich Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) oder aber
- allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 EG-VerbringungsV. Sofern eine Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste ohne Notifizierung zulässig ist, ist beim Transport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") mitzuführen. Handelt es sich bei den Abfällen der Grünen Abfallliste um gefährliche Abfälle, ist zusätzlich ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall" gemäß der Abfallnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 618/2003, mitzuführen.
Neu ist ferner, dass vor Beginn der Verbringung ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen ist. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - im Übrigen nicht formgebundenen - Vertrags beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.
Die Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) wurde mit 1. September 2008 an diese Regelungen angepasst und ist ab sofort in der Findok abfragbar.
Bundesministerium für Finanzen, 28. August 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Abfälle, Abfallverbringung |