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Zuzug von Gesellschaftern von amerikanischen und kanadischen Personengesellschaften mit umfangreichem Liegenschaftsbesitz

BMFBMF-010221/1679-IV/4/200823.6.20082008

EAS 2984

Beachte:
Aufgrund der durch die §§ 30 ff Einkommensteuergesetz (EStG) idF des 1. StabAbgG 2012 geänderten innerstaatlichen Rechtslage gilt EAS 2984 als überholt.

§ 6 Z 6 EStG 1988 sieht keine "Wegzugsbesteuerung" im engen Wortsinn vor; denn es wird die Wirkung dieser Bestimmung nicht vom Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich abhängig gemacht. Verlegt ein Gesellschafter einer österreichischen betrieblich tätigen Personengesellschaft seinen Wohnsitz in das Ausland, löst dies daher keine Wertzuwachsbesteuerung in den Wirtschaftsgütern der inländischen Betriebstätten aus. Umgekehrt bewirkt aber auch der Zuzug eines Gesellschafters einer betrieblich im Ausland tätigen Personengesellschaft gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 nicht die Aufwertung der den ausländischen Betriebstätten zuzurechnenden Wirtschaftsgüter.

Allerdings vertritt das BM für Finanzen die Auffassung, dass das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen es untersagt, die Gewinne von US-Betriebstätten bei Personen zu besteuern, die in den USA ansässig sind und dass dieses Verbot nicht nur die realisierten, sondern auch die nichtrealisierten Gewinne betrifft, sodass eine Aufwertung der Wirtschaftsgüter aus Anlass des Zuzuges auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens geboten ist.

Das gleiche Ergebnis tritt für Gesellschafter ein, die in Deutschland ansässig sind. Denn - ungeachtet des Umstandes, dass das DBA-Ö/USA keine Anwendung findet - darf Österreich auf Grund des DBA-Ö/D bei in Deutschland Ansässigen keine Gewinne aus Drittlandsbetriebstätten besteuern.

Sinngemäß ist die Situation in Bezug auf die kanadischen Personengesellschaften und die kanadischen Immobilienerträge zu werten. Und zwar sowohl für die amerikanischen wie auch für die deutschen Gesellschafter. Wohl ist das DBA-Ö/Kanada nicht anwendbar, doch gestatten die Abkommen mit den Ansässigkeitsstaaten USA und Deutschland nicht, die kanadischen Drittstaatseinkünfte in Österreich zu besteuern.

In all den vorgenannten Fällen wäre daher eine Aufwertung auch dann nötig, wenn die US-Personengesellschaft und die kanadische Personengesellschaft als bloß vermögensverwaltende Gesellschaften eingestuft würden, weil ihre Haupteinkünfte lediglich aus der Verwaltung und Verwertung von über 1600 Wohnungen bestehen; denn in diesem Fall würde die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen zum gleichen Ergebnis führen, das sich aus der Zuteilungsregel für Betriebstättengewinne für betriebsführende Gesellschaften ergibt.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, Wertzuwachsbesteuerung, Überführung von Wirtschaftsgütern, Aufwertung bei Zuzug, Ansässigkeit

Stichworte