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US-Entsendung eines Mitarbeiters eines deutsch-belgischen Unternehmens

BMFBMF-010221/1447-IV/4/200826.5.20082008

EAS 2973

Wird ein österreichischer Staatsbürger, der Mitarbeiter eines deutsch-belgischen Unternehmens mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland ist, längerfristig in die USA entsandt, unterliegen die von dem deutschen Unternehmen gezahlten Gehälter in Österreich keiner Besteuerung. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit die Ansässigkeit im Sinn des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (Hinweis auf EStR 2000 Rz 7596 und die dort genannten Aufenthaltsfristen) während der Entsendung in den USA befindet. In diesem Fall führt der Umstand, dass in der Wohnung der Eltern ein österreichischer Zweitwohnsitz besteht, zu keiner inländischen Steuerpflicht der Gehälter, weil diese nicht für eine in Österreich, sondern für eine in den USA ausgeübte Tätigkeit bezogen werden (Art. 15 DBA-USA).

Wohl sieht Artikel 1 Abs. 4 des DBA-USA vor, dass jeder Vertragstaat "auf Grund der Staatsbürgerschaft" seine Staatsbürger so besteuern darf, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Allerdings wird bei Zweitwohnsitzern mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach österreichischem inländischen Recht die unbeschränkte Steuerpflicht für die Auslandseinkünfte nicht "auf Grund der Staatsbürgerschaft", sondern eben "auf Grund des Wohnsitzes" geltend gemacht.

Auch der Umstand, dass es nach dem von den USA ausgestellten Visum nicht erlaubt ist, in den USA Gehälter zu beziehen und dass daher - möglicherweise - die deutschen Gehälter in den USA nicht besteuert werden, löst keine österreichische Steuerpflicht aus. Allerdings wird es vor allem in solchen Fällen unerlässlich sein, das Vorliegen eines US-Lebensmittelpunktes durch eine vom Internal Revenue Service auszustellende Ansässigkeitsbescheinigung zu belegen. Nach den hier vorliegenden Informationen werden solche Bescheinigungen auf "Form 6166" durch das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service ausgestellt.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, Form 6166, Staatsbürgerschaftsbesteuerung, Zweitwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7596

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