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Verwaltungsratsvergütungen aus der Schweiz

BMFBMF-010221/0084-IV/4/200811.1.20082008

EAS 2936

Bekleidet ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft die Position eines Verwaltungsrates und ist dieser Verwaltungsrat nicht mit der Überwachung, sondern mit der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft betraut, dann fallen die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter Artikel 16 des DBA-Schweiz. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, 92/13/0172, ist zu entnehmen, dass durchaus eine Zuordnung unter Artikel 21 mit der Folge einer ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat rechtsrichtig sein kann (EAS 2785).

Sollten die Vergütungen allerdings nachweisbar in der Schweiz auf der Grundlage von Artikel 15 hinsichtlich der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit einer Besteuerung unterzogen werden, dann bestünde kein Einwand, auf österreichischer Seite dieser Beurteilung zu folgen, um einen internationalen Besteuerungskonflikt zu vermeiden (ebenfalls EAS 2785).

Übt allerdings der Verwaltungsrat seine Funktion nicht auf Grund eines Dienstvertrages mit der schweizerischen Gesellschaft, sondern als Dienstnehmer einer österreichischen Konzerngesellschaft aus und hält er sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in der Schweiz auf, dann hätte die Schweiz ein Besteuerungsrecht nur dann, wenn sie entweder auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die schweizerische Gesellschaft als Arbeitgeber ansieht oder sie davon ausgeht, dass das Büro in der schweizerischen Kapitalgesellschaft eine Betriebstätte der österreichischen Konzerngesellschaft darstellt. Kann einer solchen Sachverhaltsbeurteilung auch auf österreichischer Seite gefolgt werden, ist der Schweiz keine Verletzung des Abkommens entgegenzuhalten; die Schweiz ist diesfalls steuerberechtigt und es trifft Österreich gemäß Artikel 23 DBA die Verpflichtung zur Steuerfreistellung. Andernfalls müsste die Angelegenheit im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Verwaltungsratsbezüge, Geschäftsführertätigkeit, 183-Tage-Klausel

Verweise:

VwGH 31.07.1996, 92/13/0172
EAS 2785

Stichworte