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Zinsen an die deutsche Organträger-KG der österreichischen Tochter-KG der deutschen Organ-GmbH

BMFBMF-010221/1060-IV/4/200821.4.20082008

EAS 2958

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind durch den Erlass des BMF vom 14.06.2023, 2023-0.418.865, überholt.

Bereits in EAS 869 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Recht Organgesellschaft einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person ist, im Allgemeinen ihr - und nicht der als Organträger dahinterstehenden natürlichen Person oder Personengesellschaft - zugerechnet werden, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellenabzugsbesteuerung nach § 94a EStG 1988 besteht.

Unter EAS 2929 wurde bestätigt, dass die gleiche Sichtweise auch für einen Personengesellschaftskonzern gelten muss, wenn sonach eine deutsche GmbH, die an einer inländischen operativ tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zur Organgesellschaft einer deutschen GmbH&CoKG wird; Steuerschuldner ist dann die beschränkt steuerpflichtige deutsche GmbH und sind nicht die hinter der GmbH&CoKG stehenden Gesellschafter (in diesem Sinn auch EAS 1376). Diese Rechtsbeurteilung ist - unter Missbrauchsvorbehalt - 1999 mit Deutschland akkordiert worden (AÖF Nr. 62/99).

Wird im Fall eines solchen Personengesellschaftskonzerns mit eingebetteter Organ-GmbH zusätzlicher Kapitalbedarf der österreichischen KG aus Anlass ihres Betriebsausbaues nicht nur durch Eigenkapital, sondern auch durch Fremdkapital gedeckt, das von den beiden deutschen Komplementären und den rund 40 Kommanditisten der deutschen Organträger-KG aufgebracht wird, dann sind die hierfür von der österreichischen KG zu leistenden Zinsen nicht ihrem zu 100% am Kapital beteiligten Gesellschafter (der deutschen Organ-GmbH), sondern den in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich als Kreditgeber auftretenden Gesellschaftern der deutschen Organträger-KG steuerlich zuzurechnen; die Zinsen sind daher nicht als Sondervergütungen der deutschem GmbH nach Artikel 7 DBA-Deutschland als Gewinnbestandteil der österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätte zu behandeln. Die Zinsen fallen vielmehr unter Artikel 11 der von Österreich mit den Ansässigkeitsstaaten dieser Kreditgeber abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Deutschland, Holland, Belgien, Frankreich). Der Umstand, dass die österreichische KG wegen ihrer steuerlichen Transparenz nicht als in Österreich ansässiger Schuldner der Zinsen anzusehen ist (denn Schuldner im Sinn der DBA sind die Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft, im vorliegenden Fall wäre dies sonach die deutsche Organ-GmbH), bewirkt nicht die Unanwendbarkeit von Artikel 11 in den Verträgen mit Deutschland, Belgien und Frankreich, da die Zinsen angesichts ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit von österreichischen Betriebstätten getragen werden; sie stammen daher im Sinn von Art. 11 Abs. 5 DBA-Deutschland, Art. 11 Abs. 6 DBA-Belgien und Art. 11 Abs. 4 DBA-Frankreich aus österreichischen Quellen und führen zur Anwendbarkeit des Artikels 11. Im DBA-Niederlande fehlt allerdings eine analoge Quellenbestimmung für Zinsen; dies hat aber lediglich zur Folge, dass hier die Zinsen nicht unter Artikel 11, sondern unter Artikel 22 fallen (wenn die Zinsen im Privatvermögen zugehen; sonst wäre Art. 7 maßgebend), wodurch aber das gleiche Ergebnis, nämlich die Zuteilung des ausschließlichen Besteuerungsrechtes an Holland, erzielt wird.

Bundesministerium für Finanzen, 21. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 11 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 11 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 22 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Organschaft, Zinsen, Personengesellschaftskonzern, Quellenabzugsbesteuerung

Verweise:

EAS 869
EAS 2929
EAS 1376
BMF, 04 1482/13-IV/4/99
BMF 14.06.2023, 2023-0.418.865, BMF-AV Nr. 71/2023

Stichworte