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Abkommensberechtigung einer deutschen Organgesellschaft

BMFBMF-010221/0093-IV/4/200825.1.20082008

EAS 2929

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind durch den Erlass des BMF vom 14.06.2023, 2023-0.418.865, überholt.

In EAS 869 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Recht Organgesellschaft einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person ist, im Allgemeinen ihr - und nicht der als Organträger dahinterstehenden natürlichen Person oder Personengesellschaft - zugerechnet werden, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellenabzugsbesteuerung nach § 94a EStG 1988 besteht.

Die gleiche Sichtweise muss gelten, wenn eine deutsche GmbH, die an einer inländischen operativ tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zur Organgesellschaft einer deutschen GmbH&CoKG wird; Steuerschuldner ist dann die beschränkt steuerpflichtige deutsche GmbH und sind nicht die hinter der GmbH&CoKG stehenden Gesellschafter (in diesem Sinn auch EAS 1376). Diese Rechtsbeurteilung ist - unter Missbrauchsvorbehalt - 1999 mit Deutschland akkordiert worden (AÖF Nr. 62/1999).

Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Organschaft, Gewinnausschüttungen, Zurechnung

Verweise:

EAS 869
EAS 1376
BMF 17.02.1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF Nr. 62/1999
BMF 14.06.2023, 2023-0.418.865, BMF-AV Nr. 71/2023

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