vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Änderung der 183-Tage-Klausel im neuen DBA-CZ

BMFBMF-010221/0080-IV/4/200811.1.20082008

EAS 2925

In dem ab 2008 in Wirksamkeit tretenden DBA-CZ sieht die 183-Tage-Klausel nicht mehr - wie bisher - einen auf das Kalenderjahr abstellenden Beobachtungszeitraum, sondern - nach dem Vorbild des aktualisierten OECD-MA - einen kalenderjahrsunabhängigen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor. Die Neuregelung kann allerdings nur Personalentsendungen ab 1. Jänner 2008 betreffen.

Werden daher von einem österreichischen Arbeitgeber Arbeitnehmer von Juli 2007 bis Dezember 2007 zu Montagetätigkeiten nach Tschechien entsandt und ab März 2008 neuerlich für 5 Monate zur Arbeitsleistung in Tschechien beordert, beginnt der 12-Monatszeitraum ab der Einreise der Monteure im März 2008 (und nicht ab Juli 2007) zu laufen.

Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, Übergangsregelung, 12-Monats-Frist

Verweise:

Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte