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KESt-Entlastung für britische Investmentfonds

BMFBMF-010221/0479-IV/4/200822.2.20082008

EAS 2947

Beachte:
Die Verständigungsvereinbarung mit Großbritannien beruhte auf dem alten DBA-Großbritannien (BGBl. Nr. 390/1970) und ist im Geltungsbereich des neuen DBA-Großbritannien (BGBl. III Nr. 32/2019) nicht mehr anwendbar.

Nach österreichischem Recht unterliegen ausländische Investmentfonds hinsichtlich der aus Österreich zufließenden Dividendenerträgnisse keiner österreichischen Besteuerung; denn gemäß § 42 Investmentfondsgesetz sind die ausländischen Fonds - ungeachtet ihrer Rechtsform - transparent. Die von den österreichischen Kapitalgesellschaften einzubehaltende KESt stellt daher keine Steuer des ausländischen Fonds, sondern eine Steuer der Anteilsinhaber des ausländischen Fonds dar.

Würde diese Sichtweise des innerstaatlichen Rechts auch auf der Ebene der DBA angewendet, dann wäre für eine Steuerrückerstattung an den ausländischen Fonds kein Raum. Österreich hat sich aber - aus Erwägungen, die sich bereits im "OECD-Partnership-Report" finden - dennoch mit einer DBA-Auslegung einverstanden erklärt, derzufolge jenen Publikumsfonds, die nach ausländischem Recht intransparent sind und deren steuerliche Ansässigkeit nach Maßgabe des jeweiligen DBA von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt wird, Steuerrückerstattung zu leisten. Die Steuerrückerstattung setzt daher bei dieser DBA-Auslegung keine Rückerstattungsanträge sämtlicher Anteilsinhaber voraus. Bei Abkommen, die dem OECD-Muster entsprechen, werden demzufolge 10%-Punkte der österreichischen KESt rückerstattet.

Ab 2008 wird diese Steuerrückerstattung bei den üblicherweise unbesteuerten Auslandsfonds nur mehr insoweit vorgenommen, als die Fondsinvestoren in Staaten ansässig sind, mit denen Österreich eine DBA-Verpflichtung zur Quellensteuerherabsetzung eingegangen ist. Nur dann, wenn der ausländische Investmentfonds mit den österreichischen Kapitalerträgen einer tatsächlichen Besteuerung unterliegt, wenn sonach die oben beschriebene DBA-Auslegung nicht zur einem mit dem Investmentfondsgesetz unvereinbaren unbesteuerten Durchfluss in die Hände der Fondsteilhaber führt, wird von einer Aliquotierung der Rückerstattung nach Maßgabe der Ansässigkeit der Fondsinvestoren Abstand genommen.

Im Zuge einer Verständigung mit der britischen Steuerverwaltung wurde von britischer Seite erläutert, dass nachstehende britische Investmenteinrichtungen als solche der britischen Körperschaftsbesteuerung unterliegen und dass hierbei die an die Anteilsinhaber fließenden Ausschüttungen keine gewinnmindernde Wirkung haben:

Für diese Fonds wird daher auch künftig ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit der Fondsinvestoren eine KESt-Herabsetzung auf 15% erfolgen können.

Großbritannien hat in dem Verständigungsverfahren aber nur diese Herabsetzung auf 15% eingefordert und ist nicht so weit gegangen, darüber hinaus aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen ein Verlangen nach vollständiger KESt-Entlastung zu stellen. Dieses wäre auch nicht angebracht, weil es Sache jedes Staates ist zu bestimmen, wem Einkünfte zugerechnet werden. Österreich rechnet Fondseinkünfte bei inländischen und ausländischen Fonds unmittelbar den Fondsinvestoren zu, sodass kein EU-rechtliches Erfordernis erkennbar ist, ausländische Fonds gegenüber inländischen zu begünstigen.

Die Vorgangsweise des Finanzamtes Eisenstadt, bei den genannten Rechtsformen britischer Fonds die Kapitalertragsteuer im Ausmaß von 10%-Punkten rückzuerstatten, erweist sich daher als rechtsrichtig.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. 10 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

ausländische Investmentfonds, transparente Fonds, Steuerrückerstattung

Verweise:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019

Stichworte