6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
6.1. Befreite Abgaben
Die Ausführungen unter Rz 27 f gelten sinngemäß.Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben.Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:
- die Neueintragung oder Änderung der Firma,
- die Neueintragung, die Änderung oder Löschung bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen,
- die Änderung des Inhabers,
- die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der persönlich haftenden Gesellschafter,
- die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der Geschäftsführer,
- die Änderung der Musterzeichnung.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
