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Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen im Hinblick auf die geänderten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

BMFBMF-010219/0265-VI/4/200711.7.20072007Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen im Hinblick auf die geänderten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Pritschenwagen

Verweise:

§ 4 zweiter Gedankenstrich Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002

Gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Pritschenwagen ua. die zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Nach § 2 NoVAG erfolgt die Abgrenzung der Fahrzeuge nach Zolltarifpositionen; Lastkraftwagen sind von der Normverbrauchsabgabe nicht erfasst.

Mit Mitteilung der EU-Kommission vom 31. März 2007 betreffend einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur, ABl. C 74/1, wurden die Erläuterungen zu den Tarifpositionen 8703 (PKW) und 8704 (LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) geändert. Danach sind Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) nur mehr dann als LKW in die Position 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeugs (oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben). Beträgt zB die Länge der Pritsche 140 cm und der Radstand 300 cm, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen.

Diese Auslegung ist neu. Bisher wurden Pritschenwagen (unabhängig, ob das Führerhaus eine oder zwei Sitzreihen aufweist) grundsätzlich als LKW anerkannt, ausgenommen solche mit dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens (siehe Information des BMF vom 24. Jänner 2005, ergänzt am 22. Februar 2005).

Für die steuerliche Einstufung von Pritschenwagen werden künftig die neuen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur maßgebend sein.

Bezüglich der bereits auf dem Markt befindlichen Pritschenwagen wäre die sofortige Umsetzung der neuen Erläuterungen für zahlreiche Autoimporteure und Kfz-Händler, die unter Bedachtnahme auf die steuerlichen Begünstigungen bereits langfristig kalkuliert haben und teilweise den Großteil ihrer Umsätze mit diesen Pritschenwagen tätigen, nicht verkraftbar.

Es gilt daher unter Bedachtnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben und zur Vermeidung unbilliger Härten folgende Übergangsregelung:

Diejenigen Pritschenwagenmodelle, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der EU-Mitteilung (31. März 2007) bereits auf dem Markt waren (und in der Kfz-Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind), sind steuerrechtlich unverändert als LKW zu behandeln. Diese Pritschenwagenmodelle sind daher weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt, fallen nicht unter die ertragsteuerlichen Einschränkungen und unterliegen weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe.

Neu auf den Markt kommende Pritschenwagen, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach den neuen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu beurteilen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 11. Juli 2007

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Pritschenwagen

Verweise:

§ 4 zweiter Gedankenstrich Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002

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