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Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine österreichische Holding-KG mit deutschem Gesellschafter

BMFBMF-010221/1825-IV/4/200712.11.20072007

EAS 2910

Fließen Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft einer österreichischen gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft zu und gehen sie damit in den Betriebstättengewinn der österreichischen Personengesellschaft ein, so steht an diesen Gewinnausschüttungen Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; und zwar auch dann, wenn der Kommanditist dieser KG in Deutschland ansässig ist.

Zu beachten ist allerdings, dass eine abkommensgemäße Steuerfreistellung des deutschen Kommanditisten in Deutschland einerseits davon abhängt, dass die Kommanditgesellschaft tatsächlich einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht und nicht eine rein vermögensverwaltende Holdinggesellschaft darstellt. Andererseits ist entscheidend, dass - selbst wenn die gewerbliche Tätigkeit der österreichischen KG außer Streit steht - die Beteiligung an der deutschen Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen der österreichischen KG zuzurechnen ist.

Die in früheren EAS (z.B. EAS 1053) noch vertretene Ansicht, dass hierfür eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausreicht, wird seit Veröffentlichung des "AOA" ("Authorized OECD Approach"; siehe den am 21. 12. 2006 veröffentlichten "OECD Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments") in dieser Form gegenüber ausländischen Staaten vermutlich nicht mehr durchsetzbar sein. Denn nach dem AOA ist für die Zuordnung von Vermögenswerten zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte (hier: Personengesellschaftsbetriebstätte) erforderlich, dass diese Vermögenswerte in einem funktionalen Zusammenhang mit der Betriebstättenaktivität stehen. Es wird daher der deutschen Steuerverwaltung nicht mehr entgegengetreten werden können, wenn sie auf der Grundlage des BHF-Urteils vom 30.8.1995, BStBl II 1996, 563 nach Pkt. 2.4 ihres Betriebstättenerlasses 1999 (BStBl. I 1999, 1076) vorgeht und Beteiligungen, die keiner in der Betriebstätte ausgeübten Tätigkeit dienen, nicht mehr dem Betriebsvermögen der Betriebstätte zurechnet.

Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

AOA, gewillkürtes Betriebsvermögen, Personengesellschaftsbetriebstätte

Verweise:

EAS 1053

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