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Wasserleitungen als Betriebstätte

BMFBMF-010221/1248-IV/4/200717.9.20072007

EAS 2881

Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem als "Pipeline-Urteil" bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine unterirdische Rohrleitung, die zur Durchleitung von Öl benutzt wird, als Betriebstätte anzusehen ist (BFH 30.10.1996, BStBl. 1997 II S. 12).

Auf dieser Grundlage wurde in EAS 2090 eine kilometerlange Kabeltrasse, die von einem Unternehmen zur Datenübertragung verwendet wurde, als der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste Geschäftseinrichtung und damit als eine Betriebstätte nach innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht gewertet (EAS 2090; ähnlich auch EAS 2547).

Die gleiche Sichtweise wird aber gelten müssen, wenn das Wasserwerk einer deutschen Gemeinde die Frischwasserversorgung von österreichischen Kunden übernimmt und diese Leistungen über ein ihr zur Verfügung stehendes unterirdisches Rohrleitungsnetz ausführt. Ob die Wasserzähler auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet stehen, erscheint für die Beurteilung des Rohrleitungsnetzes als Betriebstätte unerheblich.

Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Wasserleitung als Betriebstätte, Pipeline-Urteil

Verweise:

EAS 2090
EAS 2547

Stichworte