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Atypischer Arbeitskräftegestellungsvertrag

BMFBMF-010221/2060-IV/4/200711.12.20072007

EAS 2914

Entsendet eine ungarische Konzerngesellschaft einen Mitarbeiter für 2 Jahre zu einer österreichischen Konzerngesellschaft und wird zwischen den beiden Gesellschaften ein "Intercompany Agreement" abgeschlossen, in dem die ungarische Gesellschaft zwar als Dienstgeber des Mitarbeiters bezeichnet wird, demzufolge aber ein Lohnsplitting zwischen den beiden Gesellschaften stattfinden soll, dann stellt dies ein atypisches Element für einen Arbeitsgestellungsvertrag dar. Denn nach LStR 2002 Rz 923 findet im Fall eines Arbeitsgestellungsvertrages die (gesamte) Entlohnung durch den Arbeitskräftegesteller statt.

Es bedarf daher einer genaueren Sachverhaltsanalyse, ob im gegenständlichen Fall die Verhältnisse nicht so zu werten sind, dass die österreichische Konzerngesellschaft als Arbeitgeber zu sehen ist, weil der ungarische Mitarbeiter dieser österreichischen Gesellschaft seine "Arbeitskraft schuldet" (§ 47 Abs. 2 EStG 1988). Die vertieften Sachverhaltsuntersuchungen können aber nicht in dem auf die Beantwortung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortdienst angestellt werden und sind dem zuständigen Finanzamt vorzubehalten. Sollte die österreichische Gesellschaft als Arbeitgeber zu werten sein, dann würde sich die Lohnsteuerabzugspflicht aber nicht nur auf die in Österreich ausgezahlten Gehälter, sondern auch auf die in Ungarn ausgezahlten Bezüge beziehen, wenn diese eine dem österreichischen Arbeitgeber bekannte Entlohnung für die in Österreich ausgeübte Arbeit darstellen.

Sollte hingegen ein Arbeitskräftegestellungsverhältnis steuerlich anzuerkennen sein, dann trifft die österreichische Gesellschaft die in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorgesehene 20%ige Steuerabzugspflicht. Eine DBA-konforme Entlastung von dieser Besteuerung kann nur nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006) herbeigeführt werden (Vordruck ZS-QU2).

Bundesministerium für Finanzen, 11. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Lohnsplitting, Arbeitskräftegestellung, DBA-Entlastungsverordnung

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Stichworte