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Altersteilzeitregelung für einen deutschen Beamten

BMFBMF-010221/0746-IV/4/200717.8.20072007

EAS 2872

Bezüge, die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den "Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS 2753).

Verlegt ein im öffentlichen Dienst Deutschlands stehender Beamter, der von der deutschen Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht hat, in der Ruhephase seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich, so steht gemäß Artikel 19 Abs. 1 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den in der Ruhephase gezahlten Gehältern der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Umstand, dass der Beamte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bewirkt keine andere Beurteilung, da die Staatsangehörigkeitsklausel des Artikels 19 nur dann Wirkung entfaltet, wenn die Tätigkeit des deutschen Beamten auf österreichischem Staatsgebiet (z.B. bei der deutschen Botschaft in Wien) erbracht worden wäre.

Bundesministerium für Finanzen, 17. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Altersteilzeit, öffentlicher Dienst

Verweise:

EAS 2753

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