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Klarstellung zu den sieben häufigsten Fragen zur Reisekostennovelle 2007

BMFBMF-010222/0233-VI/7/200717.12.20072007

Frage 1

In verschiedenen Kollektivverträgen stellt der Reisekostenanspruch auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes ab. Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könnte diese Formulierung "vorübergehendes Verlassen" bedeuten, dass Personen, die den Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, keinen Anspruch auf Tagesgeld hätten und damit auch keine Steuerfreiheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 gegeben wäre. Ebenso könnte ein Anspruch auf Tagesgeld bei Fahrtätigkeit in einem bestimmten Bereich (Gebiet) verneint werden, weil der Bereich als Tätigkeitsort angesehen wird. Wie ist ab 1. Jänner 2008 in diesen Fällen vorzugehen?

Nach der derzeitigen Fassung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird in diesen Fällen ein Anspruch auf Tagesgeld unterstellt. Zur Klarstellung des Anspruchs auf Tagesgeld in den Kollektivverträgen (zur Sanierung der entsprechenden Formulierungen) wurde eine Frist bis 31. Dezember 2007 eingeräumt. Angesichts der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Neuregelung der Reisekosten war den Kollektivvertragspartnern eine kurzfristige Umstellung der Kollektivverträge nicht möglich. Darüber hinaus bestehen verschiedene Auffassungen, wie das Wort "vorübergehend" auszulegen ist. Die Übergangsregelung in LStR 2002 Rz 735b und Rz 735c zur Umstellung der Kollektivverträge wird daher bis 31. Dezember 2009 verlängert.

Frage 2

Muss man Kollektivverträge ändern und die neuen Tatbestände des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in die Kollektivverträge aufnehmen?

Nein, das ist nicht erforderlich. Sofern Kollektivverträge die Zahlung von Reisekostenersätzen verpflichtend vorsehen, sind diese nach § 26 Z 4 EStG 1988 oder § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu beurteilen. Eine Anführung der einzelnen Tatbestände des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in den Kollektivverträgen würde steuerlich zu keinem anderen Ergebnis führen.

Frage 3

Kann der Anspruch auf Tagesgeld nach der 24-Stundenregelung ermittelt werden und in der Folge die Versteuerung nach der Kalendertagsregelung erfolgen?

Nein. Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Inlands- und Auslandsreisen nach der 24-Stundenregelung zu. Nur dann wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch steuerrechtlich maßgeblich.

Die Möglichkeit der Kalendertagsabrechnung wurde aus Vereinfachungsgründen für jene Arbeitgeber geschaffen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften nach diesem Modus abrechnen (ermitteln) müssen.

Wird aber der Anspruch auf Tagesgeld (die Höhe des Tagesgeldes) nach der 24-Stundenregelung ermittelt, hat auch die Versteuerung danach zu erfolgen.

Angemerkt wird, dass die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nur für jene Tagesgelder besteht, die der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften zu zahlen hat.

Frage 4

Wie ist die "Außendiensttätigkeit" oder eine "Baustellentätigkeit" vom Tatbestand der "vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde" abzugrenzen?

Der Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht einer der davor angeführten Tatbestände zutrifft. Er kommt daher nur subsidiär gegenüber den ersten vier Tatbeständen im § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung. Beim Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde handelt es sich grundsätzlich um eine Innendiensttätigkeit. Diese liegt vor, wenn am Einsatzort ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, der allerdings vom betreffenden Arbeitnehmer nicht auf Dauer, sondern eben nur vorübergehend ausgefüllt wird. Als Beispiele dazu sind im Erlass zur Reisekosten-Novelle unter Punkt 4.1 ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung angeführt.

Frage 5

Wie sind Dienstreisen zu anderen Standorten des Arbeitgebers (nicht aber bei Baustellen- oder Montagetätigkeit) zu beurteilen, wenn für den Arbeitnehmer an diesen Standorten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht?

Steht an anderen Standorten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Dienstreisen zu diesen Einsatzorten grundsätzlich als Außendiensttätigkeit einzustufen.

Beispiele für Außendiensttätigkeit sind:

Ein Mitarbeiter ist ständig in einer Filiale beschäftigt. Wöchentlich findet eine Dienstbesprechung in der Zentrale statt. Ein Arbeitsplatz steht ihm dort nicht zur Verfügung. (à Außendiensttätigkeit in der Zentrale).

Ein Mitarbeiter ist ständig in der Zentrale beschäftigt. Er besucht aber die Filialen für Schulungs-, Informations-, Prüfungs-, Kontrolltätigkeit oder für Wartungsarbeiten. Für derartige "Besuche" aus der Zentrale wird in den Filialen kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. (à Außendiensttätigkeit in den Filialen).

Frage 6

Wie ist vorzugehen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig an mehreren Betriebsstandorten, an denen ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, tätig wird? Wird ein Arbeitnehmer regelmäßig an verschiedenen Betriebsstandorten/ Betriebsstätten (nicht aber für Baustellen- oder Montagetätigkeit) des Arbeitgebers tätig und steht an diesen Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung, liegt steuerrechtlich keine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 vor. Ebenso liegt keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 an einem anderen Einsatzort vor, weil das Tätigwerden von vornherein auf Dauer und nicht vorübergehend angelegt ist. Angemerkt wird, dass Kosten für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten immer Werbungskosten darstellen bzw. für diese Fahrten immer ein nicht steuerbarer Kostenersatz geleistet werden kann.

Beispiel:

Ein leitender Angestellter ist für mehrere Betriebsstandorte verantwortlich. Er hat regelmäßig Dienst an diesen Standorten zu versehen. Ein Arbeitsplatz steht an diesen Standorten zur Verfügung. Es liegt keine Dienstreise vor.

Frage 7

Liegt auch bei Baustellentätigkeit oder Fahrtätigkeit eine Begrenzung des Tagesgeldes für den Zeitraum von 6 Monaten vor?

Nein. Eine zeitliche Begrenzung des steuerfreien Tagesgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 gibt es nur beim letzten Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem anderen Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2007

Anmerkungen:
In LStR 2002 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Reisekosten, Tagesgelder, vorübergehende Tätigkeit, Kollektivvertrag, Dienstreise

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 735
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 735b
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 735c

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