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Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz

BMFBMF-010222/0221-VI/7/20073.12.20072007

Beachte:
Diese Info wird durch die Info vom 10. Februar 2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012, ersetzt.

Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige Betreuungspersonen erfolgen. Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Diesbezügliche Musterverträge finden Sie unter den am Ende der Information angeführten Links. Im Falle der Verwendung eines Mustervertrages für eine selbständige Betreuungstätigkeit ("Werkvertrag"), liegen Einkünfte aus Gewerbetrieb vor. Im Falle von nichtselbständig tätigen ausländischen Pflegepersonen kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungspersonen, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person (oder deren Angehörigen).

Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Wohnung der betreuten Person auch als Betriebsstätte anzusehen. Soweit kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet wird, kann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert werden, wenn die Einkünfte im Ausland nicht mehr als 10.000 Euro betragen.

Unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine selbständig oder nichtselbständig tätige Person erfolgt, sind die Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, soweit sie steuerfreie Kostenersätze übersteigen (siehe Beispiel 2).

Betreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit

Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbständig tätigen Betreuungsperson abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Verpflichtungen der selbständig tätigen Betreuungsperson:

Einkommensteuer:

Die selbständig tätige Betreuungsperson bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie zB Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung der so genannten Basispauschalierung 12% der Einnahmen sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 10.000 Euro, muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

Die Einkommensteuererklärung ist beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen; bei ausländischen Betreuungspersonen ist dies in der Regel jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Wohnung der - im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung - betreuten Person befindet.

Umsatzsteuer:

Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei Einnahmen bis 36.000 Euro ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anzuwenden. Bis zu diesem Betrag besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Beispiel 1:

Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage

700 x 13

9.100,00

Sachbezug für 12 halbe Monate

98,10 x 12

1.177,20

Summe der Einnahmen

 

10.277,20

abzüglich Betriebsausgabenpauschale

12%

- 1.233,26

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge

139,78 x 12

- 1.677,36

Einkommen

 

7.366,58

Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter 36.000 Euro liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Betreuung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit

Ist der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (die Betreuungsperson ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungsperson nichtselbständig tätig, hat der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Verpflichtungen des Arbeitgebers (Auftraggebers):

Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

( LStR 2002 Rz 868 bis Rz 872 und Rz 887 )

Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (zB Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen:

Achtung: Erforderlich sind Zahlungsbelege mit Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag. Die Belege sind 7 Jahre aufzubewahren.

Beispiel 2:

Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält Pflegegeld in Höhe von 859,30 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen erhalten neben einem Honorar (inkl. Fahrtkosten) von 700 Euro für 14 Tage auch Kost und Quartier.

Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel 1) 2 x 10.277,20

20.554,40

abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich

- 10.311,60

abzüglich Förderung für selbständig tätiges Betreuungspersonal (225 Euro/mtl.) jährlich

- 2.700,00

Außergewöhnliche Belastung

7.542,80

Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 7.542,80 Euro pro Kalenderjahr kann vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Arztkosten sowie Kosten für Arznei- und Pflegemittel als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

Weitere Informationen zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause finden Sie unter folgenden Links:

Bundesministerium für Finanzen, 3. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Schlagworte:

Hausbetreuung, Hausbetreuungsgesetz, Trägerorganisation, Betreuungsorganisation, Pfleger, Pflegerin, Betreuungsperson, Pflegegeld

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 868
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 887
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 872
BMF 10.02.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012

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