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Zum Begriff des "Praktikanten" im DBA-Kroatien

BMFBMF-010221/0277-IV/4/200714.5.20072007

EAS 2857

Gemäß Artikel 20 DBA-Kroatien sind Zahlungen, die ein kroatischer "Praktikant" für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält in Österreich steuerfrei, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Österreichs stammen.

Wird ein Kroate, der Dienstnehmer der kroatischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft ist, für 1 Jahr von seinem Arbeitgeber zur österreichischen Muttergesellschaft entsandt, um hier als "Volontär" seine Qualifikation zu erhöhen und das hier erworbene Know-how in die kroatische Tochtergesellschaft einzubringen, so liegt in derartigen Fällen idR kein Anwendungsfall des Artikels 20 vor.

Denn die von der kroatischen Gesellschaft während der Entsendungszeit gezahlten Gehälter fallen unter Artikel 15 DBA-Kroatien und sind, wenn ein Anwendungsfall der 183-Tage-Klausel vorliegt, in Kroatien und sonst in Österreich zu besteuern. Artikel 20 soll in derartigen Fällen nicht zum Entstehen einer "Doppelnichtbesteuerung" führen (Kroatien entlastet von der Besteuerung nach Art. 15 und Österreich entlastet nach Art. 20).

Die "Quelle" dieser Zahlungen ist im Übrigen dort gelegen, wo die Arbeit persönlich ausgeübt wird. Da dies Österreich ist, ist auch in dieser Hinsicht ein wesentliches Tatbestandselement des Artikels 20 nicht erfüllt. Der Umstand, dass im Rahmen der Dienstverpflichtungen Ausbildungszeiten absolviert werden, vermag daher nicht die hierfür bezogenen Einkünfte aus dem Anwendungsbereich des Artikels 15 herauszulösen und dem Artikel 20 zu unterstellen.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Art. 15 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001

Schlagworte:

Volontär, Quelle der Arbeitseinkünfte

Stichworte