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Inlandshypothek zugunsten einer innertürkischen Kreditgewährung

BMFBMF-010221/0209-IV/4/200727.4.20072007

EAS 2839

Wird auf einer österreichischen Liegenschaft eine Hypothek zugunsten einer türkischen Bank einverleibt, die einem türkischen Unternehmen einen Kredit gewährt, tritt die türkische Bank mit den erzielten Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG in die österreichische beschränkte Steuerpflicht ein. Es ist unerheblich, ob die Zinsen von dem türkischen Kreditnehmer oder von dem Eigentümer der inländischen Liegenschaft in seiner Eigenschaft als Bürge des türkischen Kreditnehmers, gezahlt werden.

Artikel 11 DBA-Türkei sieht im Fall von Zinsen die Verpflichtung vor, die Quellenbesteuerung auf 15% einzuschränken.

Allerdings ergibt sich aus der Quellendefinition des Artikels 11 Abs. 5 DBA-Türkei, dass eine hypothekarische Besicherung in einem Vertragstaat nicht ausreicht, um diesem Staat die Position eines Quellenstaates der Zinsen zu vermitteln. Da Österreich sonach durch die hypothekarische Besicherung allein nicht zum Quellenstaat der Zinsen wird und daher in diesem Fall kein grenzüberschreitender Zinsenfluss stattfindet, kommt Artikel 11 des DBA-Türkei nicht zur Anwendung.

Da sich aus dem Abkommenszusammenhang weiters ergibt, dass auch kein Fall von Einkünften aus österreichischem unbeweglichem Vermögen vorliegt, fällt der Einkünftefluss unter den Anwendungsbereich des Artikels 21 DBA-Türkei. Doch auch in Bezug auf Artikel 21 wird aus dem Abkommenszusammenhang zu erschließen sein, dass die hypothekarische Besicherung in Österreich nicht ausreicht, die inländische Liegenschaft - neben der türkischen Bank - als weitere Quelle der Zinsen zu werten; der im inländischen Recht bestehende Besteuerungsanspruch wird daher durch Artikel 21 Abs. 1 DBA-Türkei beseitigt.

Kommt es allerdings zur Inanspruchnahme des österreichischen Bürgen und hat er in seiner Eigenschaft als "Nachschuldner" (§ 1346 ABGB) Zinsenzahlungen an die türkische Bank zu leisten, liegt die Quelle dieser Zinsenzahlungen in Österreich, sodass Artikel 11 DBA-Türkei darauf Anwendung findet. Denn der in der Quellendefinition des Art. 11 Abs. 5 DBA-Türkei verwendete Begriff des "Schuldners der Zinsen" bezieht sich nicht nur auf den Hauptschuldner der Zinsen, sondern ist auch auf einen die Zinsen zahlenden Nachschuldner anwendbar. Bei Inanspruchnahme des österreichischen Bürgen unterliegt die türkische Bank daher hinsichtlich der Zinsenzahlungen einer 15-prozentigen Quellenbesteuerung, die vom Bruttobetrag der Zinsen im Veranlagungsweg zu erheben und gemäß Artikel 23 DBA-Türkei auf die türkische Körperschaftssteuer der türkischen Bank anzurechnen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1346 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 11 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Art. 21 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Art. 23 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973

Schlagworte:

Zinsen, Bürgschaft, Nachschuldner, Quellendefinition

Stichworte