vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendung der Kostenaufschlagsmethode

BMFBMF-010221/0134-IV/4/200723.3.20072007

EAS 2837

Betreibt eine in Österreich errichtete GmbH einen Maschinen- und Ersatzteilhandel und werden die Maschinen von der deutschen Muttergesellschaft eingekauft, dann ist die Lieferung seitens der deutschen Muttergesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft zu fremdüblichen Preisen zu verrechnen.

Soll hierbei die Kostenaufschlagsmethode in der Weise angewendet werden, dass auf die durch den Maschineneinkauf verursachten Personalkosten der deutschen Muttergesellschaft ein Aufschlag von 30% vorgenommen wird, so kann hierzu nicht im EAS-Weg eine verbindliche Erklärung über die Angemessenheit dieser Preisgestaltung abgegeben werden, da dies als Sachverhaltsfrage der Beurteilung durch die zuständige Abgabenbehörde zu überlassen ist.

Ohne im Übrigen auf die Übereinstimmung der gewählten Methodik mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen einzugehen, fällt aber auf, dass der tatsächliche Herstellerabgabepreis etwa 33.000 (bei einem Herstellerlistenpreis von etwa 70.000) beträgt, sodass nach Berücksichtigung der Frachtkosten in Höhe von 2.000 für die deutsche Muttergesellschaft ein Gestehungspreis von rund 35.000 anfällt. Erhöht um die anteiligen Personalkosten (160) und Sondereinzelkosten (300) ergibt dies insgesamt Kosten für die deutsche Gesellschaft von rund 35.460. Der konzerninterne Verrechnungspreis nach Österreich soll sonach offensichtlich durch Erhöhung um 48 (30% von 160) mit 35.508 angesetzt werden.

Sollte es nun so sein, dass die österreichische Gesellschaft in der Lage ist, die Maschinen zum ausländischen Herstellerlistenpreis (70.000) an Endverbraucher weiterzuverkaufen, was einem Rohaufschlag von 34.492 entspricht, so würde die österreichische Tochtergesellschaft - bezogen auf den österreichischen Endverbraucherpreis - eine Umsatzmarge von 49,27% (34.492:70.000x100) erzielen, wobei der deutschen Muttergesellschaft nur eine solche von 0,07% (48:70.000x100) verbliebe. Unvorgreiflich genauerer Sachverhaltsdurchleuchtungen ist unter solchen Umständen kaum vorstellbar, dass daran seitens der österreichischen Finanzverwaltung Anstoß genommen werden könnte.

Bundesministerium für Finanzen, 23. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Kostenaufschlagsmethode, Umsatzmarge

Stichworte