vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Informationen zu der am 2. Oktober 2007 in Kraft getretenen Neufassung der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310)

BMFBMF-010311/0102-IV/8/20078.10.20072007

Am 2. Oktober 2007 ist das neue Vermarktungsnormengesetz - VNG (BGBl. I Nr. 68/2007) in Kraft getreten, mit dem das Qualitätsklassengesetz ersetzt wird. Für die Durchführung der Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle von Obst und Gemüse, von Eiern, von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel sowie von Geflügelfleisch in Bezug auf die Vermarktungs- bzw. Qualitätsnormen ergibt sich dadurch aber keine Änderung.

Eine Änderung ergibt sich insoweit, als die für die Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle zu entrichtenden Gebühren ab dem 2. Oktober 2007 durch die Zollämter festzusetzen und einzuheben sind.

Die im Rahmen der Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle anfallenden Gebühren sind, sofern den Zollämtern die amtliche Kontrolle übertragen ist, von diesen vorzuschreiben und unverzüglich zu entrichten. Sofern eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt wird, werden die Gebühren von diesen Organen mit Gebührennote vorgeschrieben. Auch diese Gebühren sind beim Zollamt unverzüglich zu erlegen. Neben der Barzahlung sind jene Entrichtungsformen zulässig, die in der Zollentrichtungsverordnung 2002 (siehe ZK-2505) aufscheinen.

Wenn die anlässlich der Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle zu entrichtenden Gebühren nicht sogleich beim Zollamt erlegt werden, ist die Freigabe der Sendung durch das jeweilige Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 226 ZK bewilligt ist. In diesen Fällen hat die buchmäßige Erfassung der Gebühr auf dem jeweiligen Zahlungsaufschubkonto (Bewilligung gemäß Artikel 226 Buchstabe b ZK) zu erfolgen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 8. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VNG, Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007

Schlagworte:

Vermarktungsnormen

Verweise:

VB-0310

Stichworte