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Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800); Informationen über die am 12. Juli 2007 in Kraft getretene neue EG-Abfallverbringungsverordnung

BMFBMF-010311/0080-IV/8/200712.7.20072007

Im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ergeben sich ab dem 12. Juli 2007 folgende Änderungen bzw. Neuerungen:

Je nach dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung), dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der EG-VerbringungsV entweder

Neu ist ferner, dass vor Beginn der Verbringung ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen ist. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - im Übrigen nicht formgebundenen - Vertrags beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

Verbringungen innerhalb der EU, Durchfuhr durch die EU und Einfuhr in die EU bzw. Ausfuhr aus der EU

1. Bei

von

ist ein Formblatt gemäß Anlage VII der EG-VerbringungsV (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") zu verwenden.

Die Beibringung einer

ist nicht erforderlich.

Werden hingegen Abfälle der Grünen Abfallliste zur Verwertung (Anhang III oder IIIB der EG-VerbringungsV ) in andere Länder (Staaten, in denen der OECD-Beschluss C(2001)107 nicht gilt1) ausgeführt, so bestehen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 801/2007 für die nachstehend angeführten Länder Sonderregelungen (Verbote, Notifizierungsverfahren oder allgemeine Informationspflichten):

Für alle sonstigen Länder besteht bei der Ausfuhr von Abfällen der Grünen Abfallliste die Verpflichtung der vorhergehenden Notifizierung.

2. Bei

von

ist eine vorhergehende Notifizierung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C650") und eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") erforderlich.

Weitere Informationen über die Änderungen bzw. Neuerungen im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen finden sich auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter http://www.umweltnet.at/article/articleview/57837/1/6979/ .

 

Bundesministerium für Finanzen, 27. Juli 2007

Anlage

Formblatt gemäß Anlage VII der EG-VerbringungsV

[1] ) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002

Schlagworte:

Abfälle, Abfallverbringung

Stichworte