Im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ergeben sich ab dem 12. Juli 2007 folgende Änderungen bzw. Neuerungen:
- mit Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV ) werden die Verfahrensregelungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Ratsbeschlusses in unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Diese Verordnung ersetzt ab 12. Juli 2007 die bisherige EG-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 259/93);
- die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 der Kommission vom 6. Juli 2007 regelt die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt. Diese Verordnung ersetzt ab 12. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999;
- das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, wurde durch die AWG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 43/2007) an die neue EG-VerbringungsV angepasst. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die neuen Regelungen bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Abfällen.
Je nach dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung), dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der EG-VerbringungsV entweder
- (im Wesentlichen wie bisher) dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung durch die zuständige Behörde (in Österreich Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) oder aber
- (neu) allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 EG-VerbringungsV . Sofern eine Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste ohne Notifizierung zulässig ist (siehe nachstehend unter 1.) ist beim Transport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (Muster siehe Anlage; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") mitzuführen (bisher Unterlagen gemäß Artikel 11 für Grüne Liste Abfälle). Handelt es sich bei den Abfällen der Grünen Abfallliste um gefährliche Abfälle, ist zusätzlich ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall" gemäß der Abfallnachweisverordnung, BGBl II 2003/618, mitzuführen.
Neu ist ferner, dass vor Beginn der Verbringung ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen ist. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - im Übrigen nicht formgebundenen - Vertrags beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.
Verbringungen innerhalb der EU, Durchfuhr durch die EU und Einfuhr in die EU bzw. Ausfuhr aus der EU
1. Bei
- der Verbringung innerhalb der EU,
- der Durchfuhr durch die EU von und nach Staaten, in denen der OECD-Beschluss C(2001)107 gilt [1] ),
- der Einfuhr in die EU aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss C(2001)107 gilt1), oder
- der Ausfuhr aus der EU nach Staaten, in denen der OECD-Beschluss C(2001)107 gilt1),
von
- Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung (Anhang III oder IIIB der EG-VerbringungsV ) von mehr als 20 kg,
- allen Arten von Abfällen zur Laboranalyse bis maximal 25 kg
ist ein Formblatt gemäß Anlage VII der EG-VerbringungsV (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") zu verwenden.
Die Beibringung einer
- Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 sowie
- die vorhergehende Notifizierung
ist nicht erforderlich.
Werden hingegen Abfälle der Grünen Abfallliste zur Verwertung (Anhang III oder IIIB der EG-VerbringungsV ) in andere Länder (Staaten, in denen der OECD-Beschluss C(2001)107 nicht gilt1) ausgeführt, so bestehen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 801/2007 für die nachstehend angeführten Länder Sonderregelungen (Verbote, Notifizierungsverfahren oder allgemeine Informationspflichten):
- Algerien
- Andorra
- Argentinien
- Botswana
- Weißrussland
- Chile
- China
- Hongkong
- Costa Rica
- Guyana
- Indien
- Fürstentum Liechtenstein
- Moldawien
- Oman
- Peru
- Philippinen
- Russische Förderation
- Sri Lanka
- Taiwan
- Thailand
- Vietnam.
Für alle sonstigen Länder besteht bei der Ausfuhr von Abfällen der Grünen Abfallliste die Verpflichtung der vorhergehenden Notifizierung.
2. Bei
- der Verbringung innerhalb der EU,
- der Durchfuhr durch die EU,
- der Einfuhr in die EU oder
- der Ausfuhr aus der EU
von
- Abfällen der Gelben Abfallliste (Anhang IV der EG-VerbringungsV )
ist eine vorhergehende Notifizierung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C650") und eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") erforderlich.
Weitere Informationen über die Änderungen bzw. Neuerungen im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen finden sich auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter http://www.umweltnet.at/article/articleview/57837/1/6979/ .
Bundesministerium für Finanzen, 27. Juli 2007
Anlage
Formblatt gemäß Anlage VII der EG-VerbringungsV
[1] ) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Abfälle, Abfallverbringung |