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Ratifikationsverzögerung betr. Revision des DBA-Schweiz

BMFBMF-010221/0094-IV/4/20075.3.20072007

EAS 2831

Am 21. März 2006 wurde ein Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz unterzeichnet, das in Österreich im Juli 2006 ratifiziert worden ist; auf schweizerischer Seite hat sich allerdings das Ratifikationsverfahren verzögert, sodass der Austausch der Ratifikationsurkunden erst am 2. Februar 2007 stattfinden konnte. Die Veröffentlichung im BGBl wird demnächst erfolgen. Das Protokoll sieht einen allgemeinen Wirksamkeitsbeginn mit 1. Jänner 2006 vor, der sich aber für alle Steuerpflichtigen, die aus der Revision abgabenrechtliche Nachteile zu erwarten haben, um ein Jahr auf den 1. Jänner 2007 verschiebt.

Da mit dem Protokoll für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit das Steueranrechnungsverfahren eingeführt wurde, wird für in Österreich ansässige Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr an schweizerische Konzernunternehmen verliehen werden, für das Veranlagungsjahr 2007 erstmals inländische Steuerpflicht eintreten, wobei die schweizerische Quellensteuer anzurechnen ist.

Der österreichische Arbeitgeber wird daher mit der Veröffentlichung des Revisionsprotokolls vor eine neue Rechtslage gestellt. Denn ab 1. Jänner 2007 erlischt die bisherige DBA-Steuerbefreiung, sodass damit die Rechtsgrundlage für die Unterlassung des Lohnsteuerabzuges entfällt. Dem Arbeitgeber wird durch § 77 Abs. 3 EStG 1988 die Möglichkeit eröffnet, im Aufrollungsweg der geänderten Rechtslage Rechnung zu tragen.

Da allerdings die nach der neuen Rechtslage vorzunehmende Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgenommen werden kann, bestehen keine Bedenken, wenn die genannte Lohnsteueraufrollung unterlassen und die Umsetzung der dem geänderten Abkommen entsprechenden Besteuerung der Jahressteuerveranlagung 2007 vorbehalten wird (siehe auch AÖFV. Nr. 197/1999 betr. Dienstnehmerentsendung nach Italien).

 

Bundesministerium für Finanzen, 5. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 77 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Lohnsteuerabzug, Auslandssteueranrechnung, Aufrollung

Verweise:

BMF 07 0101/30-IV/7/99 vom 10.9.1999 (AÖFV Nr. 197/1999)

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