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Berechnung der Baustellen- und Dienstleistungsfrist im DBA-China

BMFBMF-010221/0087-IV/4/200719.2.20072007

EAS 2832

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens begründet eine Bauausführung (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bauüberwachung) nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet (lit. a); das Gleiche gilt für Dienstleistungen, die durch Arbeitnehmer des Unternehmens erbracht werden (lit. b).

Hat daher ein österreichisches Unternehmen am 29. August des Jahres 1 mit einem chinesischen Stahlwerk einen Vertrag über die Errichtung eines Gas-Wiederaufbereitungssystems abgeschlossen, auf Grund dessen maschinelle Ausrüstungen samt technischer Dokumentation, Know-How und technische Dienstleistungen zu erbringen sind, dann würden solche Leistungen nur dann zum Entstehen einer Betriebstätte führen, wenn sie in China für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum erbracht werden. Der Beginnzeitpunkt für die Fristenberechnung ist nicht der Tag der Vertragsunterzeichnung, sondern der Tag an dem die Leistungserbringung tatsächlich in China begonnen hat. Wenn die Leistungserbringung am 19. März des Jahres 2 begonnen hat, dann endet die Sechsmonatsfrist am 19. September des Jahres 2. Werden daher die Arbeiten am 22. August des Jahres 2 beendet, kann hierdurch keine Betriebstätte in China begründet werden, sodass die aus diesen Leistungen erzielten Gewinne der ausschließlichen österreichischen Besteuerung unterliegen.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

Montagebetriebstätte

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