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Österreichisches Fotomodell

BMFBMF-010221/0085-IV/4/200719.2.20072007

EAS 2827

Ein international tätiges männliches Modell, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und Einkünfte aus diversen Fotoshootings und auch aus der Überlassung der Verwertungsrechte daran vereinnahmt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EStR 2000 Rz 5417), die kraft unbeschränkter Steuerpflicht der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegen.

Werden derartige Einkünfte in Ländern erzielt, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen sind, stehen an den Einkünften aus den Aktivleistungen (Teilnahme an den Fotoshootings) den ausländischen Staaten keine Besteuerungsrechte zu, wenn dem österreichischen Fotomodell dort keine dauerhafte Geschäftseinrichtung (Betriebstätte) zur Nutzung überlassen ist und wenn die Fotoaufnahmen nicht im Rahmen einer Unterhaltungsdarbietung stattfinden.

Auch die Abgeltung der Überlassung der Verwertungsrechte (Passivleistung) löst keine ausländischen Besteuerungsrechte aus und zwar selbst dann nicht, wenn in dem betreffenden Abkommen für Lizenzgebühren eine Quellenbesteuerung vorgesehen sein sollte. Denn die Überlassung von Persönlichkeitsrechten ist regelmäßig nicht in der Abkommensdefinition der "Lizenzgebühren" miterfasst.

Im Verhältnis zu Deutschland enthält allerdings Artikel 17 Abs. 1 des DBA eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung, derzufolge Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden, in Deutschland als Quellenstaat der Einkünfte besteuert werden dürfen (Artikel 17 Abs. 1 zweiter Satz DBA-Deutschland). Jedoch ist zu beachten, dass dieser Satz nicht isoliert gelesen werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem ersten Satz dieser Bestimmung zu sehen ist und daher nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Vergütungen an einen "Künstler im Sinn von Artikel 17" gezahlt werden. Nach österreichischer Auffassung liegt aber bei dem Fotomodell eine solche Künstlereigenschaft (im Sinn des Abkommens) nur vor, wenn der betreffende Steuerpflichtige im Rahmen von Unterhaltungsdarbietungen tätig wird. Dies ist aber bei studiointernen Fotoaufnahmen nicht der Fall.

 

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Fotomodell, Persönlichkeitsrechte, Unterhaltungsdarbietung, Künstlerbegriff

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5417

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