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Abhaltung eines Zertifizierungskurses einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer inländischen Privatuniversität

BMFBMF-010221/0082-IV/4/200719.2.20072007

EAS 2820

Schließt eine in der Rechtsform einer AG geführte inländische Privatuniversität mit einer deutschen Kapitalgesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen die deutsche Kapitalgesellschaft die Gesamtverantwortung für die Durchführung eines zertifizierten Kurses im Bereich des Gesundheitstourismus übernimmt (Erstellung des Kurskonzeptes, der Lehr- und Lernunterlagen, der Durchführung der Lehre und Betreuung der Teilnehmer), dann tritt die deutsche Kapitalgesellschaft mit den hierfür bezogenen Vergütungen in die inländische beschränkte Steuerpflicht ein; angesichts des Fehlens einer inländischen Betriebstätte kommt auf Grund der "isolierenden Betrachtungsweise" der für vortragende Tätigkeiten maßgebende Ausübungstatbestand des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sieht demzufolge eine Verpflichtung zur Einbehaltung einer Abzugssteuer vor.

Auf Grund des Artikels 7 des DBA-Deutschland kann die deutsche Kapitalgesellschaft allerdings Körperschaftsteuerfreiheit in Österreich in Anspruch nehmen. Nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist die österreichische Privatuniversität bei Vorliegen des Formulars ZS-QU2 berechtigt, die Beträge abzugssteuerfrei auszuzahlen.

Sollten sich die deutschen Vortragenden zu einer deutschen Personengesellschaft zusammenschließen, und würde sodann nicht mit einer deutschen Kapitalgesellschaft, sondern mit dieser Personengesellschaft ein entsprechend rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen, stünde in diesem Fall den Gesellschaftern (den Vortragenden) auf der Grundlage von Artikel 14 DBA-Deutschland ein Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich zu; es müsste diesfalls allerdings die österreichische Steuerentlastung gemäß der DBA-Entlastungsverordnung von den einzelnen Vortragenden unter Verwendung des Vordruckes ZS-QU1 in Anspruch genommen werden. Sofern außerdem ein Nachweis über die Besteuerung in Deutschland erbracht wird, bestehen unter den gegebenen Umständen keine Bedenken, diese Vorgangsweise ungeachtet Z 8 des Gastlehrererlasses, AÖF Nr. 69/2006, anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Gastlehrererlass, Personengesellschaft, Vortragende

Verweise:

BMF-010221/0789-IV/4/2005 vom 21.12.2005

Stichworte