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Pendlerzuschlag für ArbeitnehmerInnen mit geringem Einkommen in 2008 und 2009

BMFBMF-010222/0097-VI/7/20075.6.20072007

Beziehen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein geringes Einkommen und fallen Sie unter die Besteuerungsgrenze, haben Sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer. Diese ist begrenzt mit 10 % der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde im Hinblick auf die angehobenen Mineralölsteuersätze das Pendlerpauschale erhöht. Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, würden davon aber nicht profitieren. Daher wird für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Höchstbetrag der Negativsteuer von derzeit 110 Euro auf 200 Euro angehoben. Dieser Pendlerzuschlag in Höhe von höchstens 90 Euro steht zu, wenn Sie mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben.

Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) mit 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt ist.

Beispiele:

Eine Arbeitnehmerin (Angestellte) verdient im Kalenderjahr 2008 ganzjährig monatlich 800 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 2.000 Euro. Da sie täglich zwischen Bruck/Leitha und Wien pendelt, hat sie Anspruch auf das Pendlerpauschale. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 kommt es zur einer Steuergutschrift von 200 Euro (Negativsteuer mit Pendlerzuschlag).

Eine Arbeitnehmerin (Angestellte) verdient im Kalenderjahr 2008 ganzjährig monatlich 500 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 1.250 Euro. Sie hat Anspruch auf das Pendlerpauschale. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 kommt es zur einer Steuergutschrift von 125 Euro (Negativsteuer mit Pendlerzuschlag, begrenzt mit 10 % der Sozialversicherungsbeiträge).

Ein Ferialpraktikant verdient in den Monaten Juli und August jeweils 1.200 Euro sowie den aliquoten Anteil des 13. und 14. Bezuges. Bei der laufenden Lohnverrechnung werden 45,74 Euro Lohnsteuer und 502 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung erhält er neben der einbehalten Lohnsteuer von 45,74 Euro auch Negativsteuer in Höhe von 50,20 Euro.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pendlerzuschlag, Pendlerpauschale

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