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Lohnsteuerprotokoll 2006

BMFBMF-010203/0403-VI/7/200613.10.20062006Lohnsteuerprotokoll 2006

Das Bundesministerium für Finanzen teilt zum Lohnsteuerprotokoll 2006 Folgendes mit: Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Mai 2006 der Salzburger Steuerdialog zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzämtern statt, dabei wurden in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Lohnsteuer und Familienlastenausgleich behandelt. Ergebnis dieser Besprechung ist das Lohnsteuerprotokoll 2006, das Ergänzungen und Klarstellungen vor allem zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 enthält. Die einzelnen Punkte des Protokolls sind nach Paragraphen des Einkommensteuergesetzes und Familienlastenausgleichsgesetzes aufsteigend geordnet. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Lohnsteuerprotokoll 2006

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 6
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 81
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 930
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 883
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 734
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 902
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1151
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1002
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4367
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 90c

Lohnsteuerprotokoll 2006

Einkommensteuer

§ 1 Abs. 4 EStG 1988

Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (LStR 2002 Rz 6 ff)

Es langen vermehrt Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ein, die von slowenischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Slowenien gestellt werden, welche bei österreichischen Firmen mit Betriebsstätten in Grenznähe zu Slowenien beschäftigt sind. Diese Grenzpendler unterliegen lediglich der beschränkten Steuerpflicht; im Zuge der Veranlagung ist daher ab 2005 ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen, ausgenommen einem Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger wird stattgegeben.

Kann in einem solchen Fall die Abgabe eines L1 als "formloser Antrag" (iSd LStR 2002 Rz 11) für eine Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht gewertet werden und wäre lediglich zu überprüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine Option vorliegen?

Die Abgabe des Formulars L1 ist nicht als Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig zu werten, weil mit der Antragstellung nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 auch die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen sind.

Das Muster einer Optionserklärung ist im Internet unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Leitfden/TippsfrLohnsteuerzahler/Steuerbuch2005undEr_5774/ErgStbuch2005.pdf abrufbar. Mit dieser schriftlichen Optionserklärung ist das Formular E9 (Bestätigung über Wohnsitz und Einkünfte im Ausland) einzureichen.

§ 3 EStG 1988

Sachbezüge/Auslandsbezüge (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

Ein Dienstnehmer ist schon längere Zeit bei einem Dienstgeber beschäftigt. Seit kurzem ist er bei einem begünstigten ausländischen Bauvorhaben tätig. Die gezahlten Barbezüge werden zu Recht steuerfrei belassen.

Diesem Dienstnehmer wurde ab Beginn des Dienstverhältnisses eine dienstgebereigene Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ferner kann er einen dienstgebereigenen PKW auch für private Zwecke verwenden.

In Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer im Ausland befindet (begünstigte Auslandstätigkeit), wird die Wohnung nur von der Gattin und den Kindern genutzt. Der PKW kann (in Zeiten der Auslandsentsendung) auch von der Gattin für Privatzwecke verwendet werden.

Können im vorliegenden Fall die "Sachbezüge" (Wohnung und PKW), die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der begünstigten Auslandstätigkeit stehen, auch steuerfrei belassen werden?

Sachbezüge sind Teil des Entgelts, das für die Dauer einer begünstigten Auslandstätigkeit zur Gänze steuerfrei ist (zur Berechnung der Lohnsteuer siehe LStR 2002 Rz 69 ).

Unterjährige Handhabung in der Lohnsteuerberechnung bei Zuwendungen zur Zukunftssicherung bei Beträgen von über € 25,- monatlich (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, LStR 2002 Rz 81 ff)

Der Arbeitgeber wendet Gruppen von Arbeitnehmern monatlich 50 Euro als Zukunftssicherung (z.B. Krankenversicherung) zu. Der Freibetrag von € 300,- ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 als Jahresbetrag definiert.

Kann oder muss der Arbeitgeber in den Monaten Jänner bis Juni jeweils 50 Euro (bis zum Erreichen des Gesamtbetrages von 300 Euro) steuerfrei behandeln? Oder ist der Freibetrag zwingend stets in gleichmäßigen Zwölftelbeträgen (monatlich 25 Euro) zu berücksichtigen?

Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge für die Zukunftsvorsorge solange steuerfrei zu behandeln, bis der Jahreshöchstbetrag von 300 Euro erreicht ist.

Zuwendungen zur Zukunftssicherung bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, LStR 2002 Rz 81 ff)

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte 300 Euro für eine Zukunftssicherung geleistet hat, die steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 behandelt wurde, wechselt unterjährig zu einem neuen Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber wendet ebenfalls 300 Euro für Zukunftssicherungsmaßnahmen auf.

Ist der Jahresfreibetrag arbeitgeberbezogen und somit von jedem Arbeitgeber zu gewähren?

Ist der Jahresfreibetrag von 300 Euro im Falle eines Arbeitgeberwechsels oder bei mehrfachen gleichzeitigen Dienstverhältnissen arbeitnehmerbezogen zu betrachten?

Der Freibetrag von 300 Euro steht bei jedem Arbeitgeber zu. Es kommt zu keiner Rückführung auf das einfache Ausmaß im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.

Die Befreiungsbestimmung ist arbeitgeberbezogen zu sehen und kann gegebenenfalls von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig berücksichtigt werden.

Optionsausübung bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988, LStR 2002 Rz 90c)

Die LStR 2002 Rz 90c führen aus: "Wurden während der Zeit der Aktivbeschäftigung Optionen eingeräumt, bleibt die Steuerbefreiung bei der Ausübung in vollem Umfang erhalten, und zwar auch dann, wenn die Ausübung nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt."

Optionsausübungen bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern verursachen den Arbeitgebern vermehrt Probleme, weil ehemalige Dienstnehmer behaupten, sie würden den entstehenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Veranlagungsverfahren erklären und weigern sich, Lohnsteuernachzahlungen aus diesem Titel an den ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen. Außerdem ist fraglich, ob bei einer solchen Vorgangsweise die Ausstellung eines Lohnzettels mit richtiger Bemessungsgrundlage aber ohne Ausweis von Lohnsteuer (weil Zahlung verweigert wird) erfolgen kann.

Die Optionsausübung stellt einen Vorteil aus dem ehemaligen Dienstverhältnis dar. Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen und allfällige Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu berechnen und abzuführen. Gemäß § 78 Abs. 4 EStG 1988 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Der Arbeitgeber haftet jedenfalls für den einzubehaltenden Steuerbetrag.

§ 15 EStG 1988

Aufteilung von Sachbezügen auf Inlands- und Auslandsbezüge

Herr NN ist ansässig lt. DBA in Österreich. Er ist sowohl Geschäftsführer der österreichischen GmbH als auch Geschäftsführer der deutschen GmbH (Tochter der österreichischen GmbH). Die österreichische GmbH zahlt Herrn NN die gesamten Bezüge. Entsprechend dem Arbeitsanfall wird ein Drittel der Bezüge an die deutsche GmbH weiterverrechnet.

Dem Geschäftsführer wird ein PKW für sämtliche Dienst- und Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Der PKW befindet sich im Betriebsvermögen der deutschen GmbH. Entsprechend dem Arbeitsanfall verrechnet die deutsche GmbH zwei Drittel der PKW-Kosten an die österreichische GmbH. Das Dienstverhältnis besteht nur zur österreichischen GmbH. Die ausländische Geschäftsführertätigkeit wird im Auftrag der österreichischen GmbH durchgeführt.

Wie wird der Sachbezugswert für den PKW berechnet bzw. aufgeteilt?

Auf Grund der Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland hat Deutschland für die Vergütungen der Geschäftsführertätigkeit in Deutschland das Besteuerungsrecht. Zu den steuerpflichtigen Bezügen gehört auch der Sachbezugswert des PKW, der Teil des Entgelts ist, das im Ausmaß der Tätigkeit im jeweiligen Land anteilig zu versteuern ist (zwei Drittel in Österreich, ein Drittel in Deutschland). Die auf Deutschland entfallenden Bezüge sind unter Progressionsvorbehalt im Wege der Veranlagung in Österreich zu berücksichtigen.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

Pendlerpauschale

Ein Arbeitnehmer hat zwei Dienstverhältnisse an zwei verschiedenen Orten (zwei Tage am Ort A und zwei Tage am Ort B). Ort A ist 45 km und Ort B ist 63 km vom Wohnort entfernt. Der Arbeitnehmer fährt im Monat acht Mal nach A und acht Mal nach B; somit wird im Lohnzahlungszeitraum keine der Strecken überwiegend zurückgelegt.

Steht das Pendlerpauschale zu und wenn ja, welches?

Seitens der jeweiligen Arbeitgeber darf das Pendlerpauschale mangels Überwiegens nicht berücksichtigt werden. Werden im Rahmen von zwei oder mehreren Dienstverhältnissen an unterschiedlichen Tagen unterschiedlich lange Strecken zurückgelegt, und wird im Lohnzahlungszeitraum überwiegend eine Entfernung zurückgelegt - egal in welche Richtung -, die das Pendlerpauschale begründet, dann ist es sachgerecht (verfassungskonform), das Pendlerpauschale im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.

Bei Beurteilung des Pendlerpauschales im Zuge der Arbeitnehmerverlangung ist so vorzugehen, als würden alle Strecken im Zusammenhang mit einem einzigen Dienstverhältnis stehen.

Beispiel 1:

Arbeitgeber A: Montag, Dienstag - 45 km

Arbeitgeber B: Mittwoch, Donnerstag - 63 km

Im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (hier: 4Tage/Woche) mindestens zurückgelegte Strecke: 45 km - das Pendlerpauschale ist bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen

Beispiel 2:

Arbeitgeber A: Montag- Mittwoch - 45 km

Arbeitgeber B: Donnerstag, Freitag - 35 km

Im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegte Strecke: 45 km - Arbeitgeber A gewährt das Pendlerpauschale

§ 18 EStG 1988

Nachträgliche Rückerstattung von als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsbeiträgen (§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, § 2 Abs. 3 EStG 1988, § 295a BAO)

Ein Steuerpflichtiger hat in den Jahren 1996 bis 2003 Versicherungszeiten (Schul- und Studienmonate) nachgekauft und als Sonderausgaben berücksichtigt. Im Jahr 2004 wurde das GSVG dahingehend geändert, dass es nunmehr die Möglichkeit gibt, die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten rückerstatten zu lassen, wenn sich diese nicht auf die Pensionshöhe auswirken. Über Antrag wurden im gegenständlichen Fall im Jahr 2004 8.279,75 Euro erstattet.

Erfüllt die Erstattung der bezahlten Beiträge den Nachversteuerungstatbestand im Sinne des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988? Wenn nicht, können die rückerstatteten Beträge im Jahr 2004 unter eine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 subsumiert werden? Oder liegt ein rückwirkendes Ereignis vor und besteht daher die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO?

Ein Nachversteuerungstatbestand im Sinne des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist nicht erfüllt, da es sich

1. um die Rückzahlung geleisteter Beiträge und nicht um eine Abtretung oder einen Rückkauf eines Versicherungsanspruches handelt und

2. keine Ansprüche auf Grund eines (Renten)Versicherungsvertrages sondern Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegen.

Die rückerstatteten Beträge können auch nicht als Einnahmen besteuert werden, weil es an einem entsprechenden Tatbestand im EStG fehlt. Allerdings ist in der Tatsache der nachträglichen Rückerstattung von als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsbeiträgen ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO zu sehen; die Einkommensteuerbescheide, in denen die in Folge rückgezahlten Beiträge als Sonderausgaben enthalten sind, können daher innerhalb der Verjährungsfrist abgeändert werden.

§ 25 EStG 1988

Mittagsbetreuung in Pflichtschulen durch den Schulerhalter (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, § 47 Abs. 2 EStG 1988; LStR 2002 Rz 930 ff)

Für die Beaufsichtigung von Schülern an Pflichtschulen in der Mittagspause bzw. vor und nach dem Unterricht erhalten die Aufsichtpersonen eine Vergütung vom Schulerhalter (in der Regel die Gemeinde). Aufsichtspersonen sind vor allem die an der Schule tätigen Lehrer und Erzieher, der Schulwart, aber auch außenstehende Personen. Die Aufsichtspersonen schließen mit dem Schulerhalter einen freien Dienstvertrag ab, der unter anderem auch eine Vertretungsmöglichkeit durch qualifizierte dritte Personen vorsieht.

Erzielen die Aufsichtspersonen Einkünfte aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Arbeit?

Ist diese Tätigkeit als eine selbständige (auf Grund des freien Dienstvertrages) oder als eine nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren?

Auf Grund folgender Sachverhaltselemente ist von einem Dienstverhältnis der Aufsichtsperson zum Schulerhalter, der die Verantwortung für die Beaufsichtigung übernimmt, und somit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen:

Von dieser Beurteilung ist auch dann auszugehen, wenn mehrere Personen gemeinsam (zB in Form einer Arbeitsgruppe) mit der Aufsicht betraut werden. Die Übertragung der Aufsichtsverpflichtung an einen Verein ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte eine derartige Übertragung zulässig sein, ist in der Folge von einem Dienstverhältnis der für den Verein tätigen Aufsichtspersonen zum Verein auszugehen.

In jenen Fällen, in denen bisher von freien Dienstverträgen ausgegangen wurde und derartige Dienstverträge auch für das Schuljahr 2006/2007 vereinbart wurden, bestehen keine Bedenken, die obenstehende Regelung erst ab dem Schuljahr 2007/2008 anzuwenden.

Einkunftsart bei "Poolschwestern"

In der Praxis kommt es häufig vor, dass von Schwesternpools Krankenschwestern an Spitäler verliehen werden. Diese arbeiten dann im normalen Spitalsbetrieb mit. Vom Schwesternpool werden sie mit Werkvertrag angestellt.

Liegen Einkünfte aus gewerblicher oder aus nichtselbständiger Arbeit vor?

Die Pool-Gestaltung kann entweder eine Arbeitskräftegestellung oder eine Vermittlung von Arbeitskräften außerhalb einer Arbeitskräftegestellung sein.

Ist die Pool-Gestaltung vergleichbar mit einer Arbeitskräftegestellung, erzielen die Krankenschwestern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitgeber ist der Personalgesteller (Pool), Beschäftiger die Krankenanstalt oder auch private Haushalte.

Vermittelt der Pool Pflegepersonal an die Krankenanstalt oder ein Pflegedienstunternehmen und wird dieses Pflegepersonal von eine Krankenanstalt oder ein Pflegedienstunternehmen direkt bezahlt, dann liegt ein Dienstverhältnis zur Krankenanstalt bzw. dem Pflegedienstunternehmen vor. Die Krankenschwestern erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Krankenanstalt oder das Pflegedienstunternehmen ist auf Grund der Eingliederung des Pflegepersonals in den Betrieb der Krankenanstalt, der Weisungsgebundenheit zur Krankenanstalt und der tatsächlich nicht gegebenen Vertretungsmöglichkeit Arbeitgeber.

Vermittelt der Pool Pflegepersonal an private Haushalte zur Pflege und Betreuung (rund um die Uhr) und wird dieses Pflegepersonal von den Haushalten direkt bezahlt, ist EStR 2000 Rz 1616 zu beachten.

§ 26 EStG 1988

Zahlung von Fahrtkostenvergütungen an Forstarbeiter (§ 26 Z 4 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

Forstarbeiter, die bei einem Forstbetrieb beschäftigt werden, haben lt. Kollektivvertrag Anspruch auf die Bezahlung eines Fahrtkostenersatzes, dessen Höhe sich nach den Sätzen des amtlichen Kilometergeldes richtet. Im Kollektivvertrag ist nicht geregelt, für welche Wegstrecken ein Fahrtkostenersatz gebührt.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Auftrag des Dienstgebers benutzt wird.

Im Dienstzettel scheint als Dienstort das fix zugeteilte Forstgebiet auf, aber auch der Zusatz, dass fallweise in anderen Forstgebieten ausgeholfen werden muss.

Die Forstarbeiter werden im Regelfall in einem fix zugeteilten Forstgebiet eingesetzt. In seltenen Fällen muss jedoch auch in anderen arbeitgebereigenen Forsten mitgeholfen werden. In größeren Forstbetrieben können auch größere Fahrtstrecken zurückgelegt werden. Alle Fahrten werden mit dem dienstnehmereigenen PKW zurückgelegt.

In der Regel beginnt der Forstarbeiter seinen Arbeitstag beim Forsthaus im fix zugeteilten Forstgebiet. Hier erfolgt die Arbeitseinteilung durch den Förster, anschließend fährt der Forstarbeiter zu seinem Einsatzort.

1. Wie wird ein Fahrtkostenersatz für Strecken zwischen Wohnort und Forsthaus im fix zugewiesenen Forstgebiet behandelt?

2. Wie wird ein Fahrtkostenersatz für Strecken zwischen Wohnort und einem anderen Einsatzgebiet behandelt?

3. Können die Fahrtkostenersätze (Kilometergelder) für Fahrten vom Forsthaus zu einzelnen Einsatzorten innerhalb des Forstgebietes bzw. bei einem (gelegentlichen) Wechsel in ein anderes Forstgebiet steuerfrei belassen werden?

ad 1)

Fahrten zwischen Wohnort und Forsthaus sind Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind.

Der Fahrtkostenersatz ist daher steuerpflichtig.

ad 2)

Bei Fahrten vom Wohnort zu anderen Einsatzorten, die keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen, ist LStR 2002 Rz 266 zu beachten: "Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, bleiben auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen steuerfrei, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Bei fehlender oder unzureichender Ersatzleistung können Kilometergelder als (Differenz-)Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus sind Kilometergeldersätze hingegen im Ausmaß der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung steuerpflichtig."

Im Falle der Berechnung eines Kilometerersatzes von der Wohnung aus ist das Kilometergeld, insoweit es auf die Stecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung entfällt, steuerpflichtig.

ad 3)

Ein vom Arbeitgeber bezahlter Fahrtkostenersatz zwischen Forsthaus und Einsatzgebieten (innerhalb oder außerhalb des Forstgebietes) kann steuerfrei belassen werden.

Reisekostenvergütung - KV Kleintransportgewerbe (§ 26 Z 4 EStG 1988; LStR 2002 Rz 734 ff)

Mit Urteil vom 13. Mai 2005, Zl.7 Ra 65/05p, hat das Oberlandesgericht Wien im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Folgendes festgestellt: Sieht eine kollektivvertragliche Reisekostenregelung (§ 26 Z 4 EStG 1988; LStR 2002 Rz 734 ff) Tagesgelder für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.) vor, ohne den Dienstort näher zu definieren, ist als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers zu verstehen. Wird der Arbeitnehmer am Ort der Betriebsstätte dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle (das ist jenes Gebiet, in dem der Arbeitnehmer ständig Fahrten, zB. für Zustelldienste, unternimmt) und nicht der Ort der Betriebsstätte als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Nur Fahrten über das dem Arbeitnehmer fest zugewiesene Gebiet hinaus stellen ein Verlassen des Dienstortes dar, für das ein Anspruch auf steuerfreies Tagesgeld bestehen würde.

Nach dieser Auslegung des Oberlandesgerichtes Wien besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Tagesgelder für Fahrten im ständigen Einsatzgebiet zu zahlen; werden dennoch Tagesgelder bezahlt, dann ist deren Steuerfreiheit nicht gegeben. Wie wirkt sich diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf Tagesgelder aus, die nach dem Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe nach der bisherigen Verwaltungspraxis für das Verlassen des Dienstortes gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei behandelt wurden?

Nach der bestehenden Verwaltungspraxis wurden die diesbezüglichen Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 als nicht steuerbar behandelt, weil bis zum Ergehen der Entscheidung des OLG von einer verpflichtenden Zahlung ausgegangen wurde. Seitens des BMF bestehen keine Bedenken, die bisherige Verwaltungspraxis für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2007 beizubehalten, um den Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe abändern zu können. Ab 1.1.2008 wird der Entscheidung des OLG gefolgt werden. Diese Frist wurde auch für ähnlich gelagerte Fälle in die LStR 2002 Rz 735b aufgenommen.

§§ 34 und 35 EStG 1988

Auswärtige Berufsausbildung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988, LStR 2002 Rz 883)

Das Kind eines Steuerpflichtigen fährt mit einem öffentlichen Bus von der Wohnung zum nächstgelegenen (ca. 6 km entfernten) Bahnhof, von wo aus der Zug als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch genommen wird. Die Wohnung des Kindes befindet sich nicht innerhalb derselben Gemeinde wie der Bahnhof. Die gesamte Fahrzeit (Busfahrt von der Wohnung zum Bahnhof, Wartezeit am Bahnhof und Bahnfahrt bis zum Studienort) beträgt 1,5 Stunden.

Innerhalb der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, gibt es auch eine direkte Busverbindung zum Studienort. Die Fahrtdauer beträgt 50 Minuten, die Einstiegstelle ist allerdings 4 km (Fußweg) von der Wohnung entfernt.

Ist für die Berechnung der Fahrtzeit vom Wohnort zum Studienort die Verkehrsverbindung Bus/Bahn oder die ausschließliche Busverbindung heranzuziehen?

Ein Ausbildungsort liegt nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (siehe LStR 2002 Rz 881 ). Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort (Gemeindegbiet) oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen ( LStR 2002 Rz 883 ).

Da im vorliegenden Fall ein Verkehrsmittel (Bus) zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden verkehrt, das offensichtlich weniger als eine Stunde benötigt, ist dieses Verkehrsmittel heranzuziehen, auch wenn die Einstiegsstelle vier Kilometer entfernt liegt. Auf die andere Verkehrsverbindung (Bus/Bahn) ist nicht abzustellen.

Stellen Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker in Deutschland Krankheitskosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar? (§ 34 Abs. 6 EStG 1988, LStR 2002 Rz 902)

Ein Steuerpflichtiger macht für seine sechsjährige Tochter neben dem pauschalen Freibetrag für die erhöhte Familienbeihilfe Kosten der Heilbehandlung für "Heilpraktikertätigkeiten = Untersuchungen, Massage, medikomechanische Behandlung, Therapie" bei einem Heilpraktiker in Deutschland und Fahrten (km-Geld) zu diesem als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Kind leidet an Myopathie (= genetische Muskelkrankheit). Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt. Da eine im Inland durchgeführte Heilbehandlung nicht zum erhofften Erfolg führte, wird das Kind von einem Heilpraktiker in Deutschland behandelt.

Stellen die Kosten für die Behandlung durch den Heilpraktiker in Deutschland sowie Fahrten zu diesem Krankheitskosten für außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar?

Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Beseitigung der Krankheit darstellt. Erfolgt die Behandlung durch einen in Deutschland anerkannten Heilpraktiker, stellen die Behandlungskosten eine außergewöhnliche Belastung dar.

Behandlungsleistungen im Inland durch nichtärztliches Personal (zB Physiotherapeuten) bedürfen grundsätzlich einer ärztlichen Verschreibung, um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden. Eine teilweise Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse ist ebenfalls ein Indiz für eine Heilbehandlung.

Im Falle einer Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist, kann eine außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist.

§ 68 EStG 1988

Abgeltung von Überstundenvergütungen während der Nachtarbeitszeit ab 20:00 Uhr, wenn die vorher geleisteten "Tagüberstunden" bis 20:00 Uhr in Form von Zeitausgleich abgegolten werden (§ 68 Abs. 1 EStG 1988, LStR 2002 Rz 1151)

Arbeitnehmer von metallverarbeitenden Betrieben müssen auf Grund von saisonalen Arbeitsspitzen Überstunden im Anschluss an die Normalarbeitszeit bis in die Nacht hinein leisten (in der Regel bis 22:00 Uhr).

Die anfallenden Überstunden bis 20:00 Uhr werden entsprechend einer vorliegenden innerbetrieblichen Vereinbarung in Form von Zeitausgleich (1:1,5) abgegolten.

Überstunden ab 20:00 Uhr sind mit Grundlohn und erhöhtem Zuschlag (laut KV 100%) zu vergüten.

Können die "qualifizierten" Überstundenzuschläge für Arbeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei belassen werden, wenn die vorher geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden.

Ob Überstunden in Form von Zeitausgleich oder finanziell abgegolten werden, obliegt einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Teil der Überstunden durch Zeitausgleich, ein anderer Teil durch Entgelt abgegolten wird, liegt kein Umgehungstatbestand vor (siehe auch LStR 2002 Rz 1151 ). Die betriebliche Notwendigkeit von Nachtarbeit muss gegeben sein. Eine willkürliche Verschiebung ist nicht zulässig.

Nachtzuschläge für angestellte Apotheker

Für Nachtbereitschaftsdienste (18:00 Uhr - 08:00 Uhr) am Sitz der Apotheke wird eine gem. § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfreie pauschale Nachtdienstzulage ausbezahlt, ohne dass für diese Zeiten ein gesonderter Grundlohn bezahlt wird.

Da Apotheker auf Grund des Kollektivvertrages von vorneherein verpflichtet sind, anfallende Nachtbereitschaftsdienste zu leisten, ist der entsprechende Grundlohn im jeweiligen Monatslohn enthalten. Im Effekt werden daher mit dem Grundlohn nicht nur die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, sondern auch Grundentlohnung für Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nachtarbeit abgedeckt. Die Regelung betreffend die alternative Inanspruchnahme eines Zeitausgleichs hat in der Praxis keine Bedeutung, da fast nie ein Zeitausgleich beansprucht wird.

Laut KV Pharmazeutische Fachkräfte wird für Bereitschaft am Tag ein Grundlohn plus Zuschlag bezahlt, für Bereitschaft in der Nacht jedoch nur der Zuschlag. Wird ein Bereitschaftsdienst während der Nacht geleistet und dieser durch Zeitausgleich abgegolten, sieht der KV im Abschnitt VI Pkt. 3 c vor, dass in diesem Fall kein Nachtarbeitszuschlag zusteht. Ebenso kommt es zu keiner Kürzung des Grundlohnes, wenn während eines Monats keine Nachbereitschaftsdienste geleistet werden.

Können die Nachtzuschläge unter diesen Umständen gem. § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden?

Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Nachtarbeitszuschlages ist die Gewährung eines entsprechenden Grundlohnes. Aus der Tatsache, dass einerseits laut KV anstelle des Zuschlages ein Zeitausgleich (unter Verlust auf Anspruch auf den Zuschlag) beansprucht werden kann sowie andererseits der Grundlohn im Falle der Leistung mehrerer Nachtdienste bzw. keines Nachtdienstes unverändert bleibt, kann geschlossen werden, dass der Nachtarbeitszuschlag primär die Abgeltung der gesamten Mehrleistung darstellt - und nicht eine Abgeltung für die Verlagerung der Dienstzeit in die Nachtzeit.

Im Hinblick auf eine seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis bestehen jedoch keine Bedenken, derartige Nachtzuschläge von angestellten Apothekern gem. § 68 Abs. 1 EStG 1988 für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2006 steuerfrei zu belassen.

Eine Steuerfreiheit des Nachtarbeitszuschlages nach dem 31. Dezember 2006 bedarf einer Änderung des Kollektivvertrages dahingehend, dass jeder einzelne gewährte Nachtarbeitszuschlag eindeutig einem entsprechenden Grundlohn zugeordnet werden kann.

§§ 84 EStG 1988

Lohnzettel für Grenzgänger (i.S.d. DBA)

Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln abgesehen werden.

Kann analog auch bei Grenzgängern, die zwar im Inland bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, auf Grund entsprechender Zuteilungsbestimmungen jedoch im Wohnsitzstaat mit ihren Einkünften steuerpflichtig sind, von der Ausstellung von Lohnzetteln abgesehen werden?

Grenzgänger, die im Inland bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind grundsätzlich in Österreich beschränkt steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn ein DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist.

Demzufolge ist für einen Grenzgänger, der in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist, ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen.

Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Das EStG unterscheidet dabei nicht, ob die Arbeitnehmer unbeschränkt, beschränkt oder gar nicht steuerpflichtig sind.

In den Lohnkontenverordnungen 2005 und 2006 wurde allerdings im Hinblick auf eine erleichterte Lohnkontenführung bei jenen Arbeitnehmern von einem Lohnkonto abgesehen, die keinen steuerlichen Bezug zu Österreich haben, dh. die weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind (österreichischer Arbeitgeber beschäftigt z.B. einen Ungarn in Rumänien) und auch nicht von Österreich ins Ausland entsendet wurden.

Familienlastenausgleichsgesetz

Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 1 FLAG 1967; Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967)

Einbeziehung der USt lt. Honorarnote des GmbH-Geschäftsführers in die DB/DZ-Bemessungsgrundlage (§ 41 Abs 3 FLAG, Pkte. 41.02.2 und 41.03 FLAG-DR; § 17 EStG 1988;EStR 2000 Rz 1002, Rz 4109, Rz 4109a, Rz 4367; § 11 Abs 12 und 14 UStG, § 12 UStG)

Der (wesentlich beteiligte) GmbH-GF stellt der GmbH eine Honorarnote für seine GF-Tätigkeit über 150.000 Euro zuzüglich 20% USt, gesamt daher 180.000 Euro, aus.

Nach dem Erk. des VwGH (verstärkter Senat) 2003/13/0018 vom 10.11.2004, RS 4, kommt es auf das etwaige Unternehmerrisiko des GF nicht an. Auch nach der Rechtsprechung vor diesem Erk. des verstärkten Senats waren regelmäßig Fälle vorgekommen, in denen Honorarnoten mit USt-Ausweis gelegt wurden, aber dennoch DB/DZ-Pflicht für die GmbH-GF-Bezüge bestand.

Die GmbH macht die in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer geltend. Kostenseitig ist die GmbH sohin von diesen 30.000 Euro nicht betroffen.

In der ESt-Erklärung des GF werden im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Einnahmen von vorne herein nur 150.000 Euro erklärt. Die USt von 30.000 Euro wird in solchen Fällen regelmäßig weder einnahmenseitig noch ausgabenseitig ausgewiesen.

Ist die in der Honorarnote ausgewiesene und auch an den GF bezahlte USt in die DB/DZ-Bemessungsgrundlage der "Dienstgeber-GmbH" einzubeziehen?

Da die Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmt wird und in jedem Fall an das Finanzamt abzuführen ist, stellt sie einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 dar und ist daher nicht Teil der DB/DZ Bemessungsgrundlage. Der Nettobetrag stellt die Bemessungsgrundlage dar.

Geschäftsführerbezüge und DB-Pflicht

Bei Prüfungen in Zusammenhang mit wesentlich beteiligten Geschäftsführern tritt vermehrt der Umstand auf, dass der Geschäftsführer seine für die GmbH erbrachten Tätigkeiten in Honorarnoten über sein Einzelunternehmen abrechnet.

Wie ist diesbezüglich in Hinblick auf die DB, DZ und Kommunalsteuerpflicht der Bezüge generell vorzugehen?

Kann man Honorarnoten eines Einzelunternehmen DB pflichtig machen?

Es ist zu prüfen, welche Leistungen für die GmbH erbracht werden. Die Geschäftsführung wird regelmäßig im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht. Die Gehälter und sonstigen Vergütungen aller Art, die der Gesellschafter für seine Gesellschaftsführungstätigkeiten im Dienste der Gesellschaft von der Gesellschaft bezogen hat - auch wenn sie formal über Honorarnoten abgerechnet werden -, stellen Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG 1988 dar und sind deshalb DB/DZ-pflichtig (Hinweis auf § 41 Abs. 3 FLAG 1967).

Dienstgeberbeitragspflicht für anteilige Bezüge an Bedienstete bei der "zentralen Besoldungsstelle" beim Amt der NN-Landesregierung, soweit Dienstleistungen für Betriebe und Anstalten des Amtes der NN-Landesregierung erbracht werden

Die Zentrale Besoldungsstelle (in Folge ZB) beim Amt der NN-Landesregierung stellt eine Organisationseinheit in diesem Amt dar. In dieser ZB werden alle Bezüge aller aktiven Landesbediensteten, aller Landeslehrer, aller Pensionisten (ehem. "Landesbedienstete" und Landeslehrer) abgerechnet.

In der ZB werden aber auch Bezüge von Mitarbeitern in den diversen Betrieben und Anstalten abgerechnet. Betriebswirtschaftlich gesehen tritt die ZB als Dienstleister für die einzelnen Anstalten (z.B. Musikschulwerk), für die Betriebe gewerblicher Art und für ausgegliederte Betriebe (Kuranstalten, Krankenhausverwaltungen, Erholungsheime) auf.

Sind die Bezüge der Mitarbeiter der Zentralen Besoldungsstelle (ZB), soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, welche als Dienstleistungen für nicht in die Hoheitsverwaltung integrierte Betriebe gewerblicher Art oder Anstalten oder "ausgegliederte" Betriebe zu sehen sind, anteilmäßig in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds einzubeziehen?

Werden Bedienstete einer Gebietskörperschaft sowohl in der Hoheitsverwaltung als auch im Rahmen eines von der Gebietskörperschaft verwalteten Betriebes (Unternehmung, Anstalt, Stiftung, Fonds) sowie in einer ausgegliederten Einrichtung tätig, sind die Bezüge soweit sie auf Tätigkeiten für Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen, Fonds und ausgegliederte Einrichtungen entfallen, anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.

Werden daher Tätigkeiten für den Hoheitsbereich als auch für nicht hoheitliche Bereiche einer Gebietskörperschaft sowie für ausgegliederte Einrichtungen in einer Organisationseinheit (Zentrale Besoldungsstelle) zusammengefasst, sind die Bezüge oder Bezugsanteile der Dienstnehmer der Verrechnungsstelle, die auf die Tätigkeit für den nicht hoheitlichen Bereich - sofern diese nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist - entfallen, der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterwerfen. Diese (Verrechnungs-)Tätigkeiten sind nämlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den jeweiligen nicht hoheitlichen Bereichen zuzurechnen. Würden diese Tätigkeiten nämlich durch den Betrieb, die Anstalt oder die ausgegliederte Einrichtung im eigenen Wirkungsbereich abgewickelt werden, steht die Dienstgeberbeitragspflicht der Bezüge der betreffenden Dienstnehmer außer Frage. Die organisatorische Vereinigung dieser Tätigkeiten innerhalb einer Verwaltungseinheit kann daher nicht zu einem finanziellen Vorteil hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages führen.

Allgemein ist zum Themenkreis des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 festzuhalten:

Ein Betrieb (eine Unternehmung) ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann eine unternehmerische Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind und die Leistungen nur für einen begrenzten Personenkreis erbracht werden. Unmaßgeblich ist auch, in welcher Organisationsform der Betrieb (die Unternehmung) geführt wird, ob der Betrieb (die Unternehmung) Rechtspersönlichkeit besitzt oder ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Wesentlich ist vielmehr, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist.

Unter einer Anstalt ist ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen zu verstehen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen charakterisiert wird und das als solches die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen (zB Krankenhaus mit medizinischen Einrichtungen). Die Sachwerte müssen die Eignung besitzen, der Benützung durch individuell noch nicht erfassbare Personen zu dienen. Das Tatbestandsmerkmal der Widmung des Sachkomplexes für einen mehr oder weniger unbestimmten, vom Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis, muss verwirklicht sein. Eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist nicht erforderlich.

Freibetrag und Freigrenze bei DB und DZ bei a-periodischer Auszahlung oder Buchung der vereinbarten GF-Bezüge (§ 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967)

Ein GF hat Anspruch auf GF-Vergütungen laut Vertrag von jährlich 12.000 Euro. Die tatsächliche Auszahlung der GF-Vergütung (oder Buchung auf Verrechnungskonto der liquiden GmbH) erfolgt a conto im Vorhinein.

1. monatlich 1.000 Euro

2. pro Quartal 3.000 Euro

Beziehen sich Freibetrag bzw. Freigrenze in beiden Fällen auf den gleichmäßig verteilten Jahresbetrag oder richtet sich deren Anwendung nach den konkreten Beträgen, die in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen ausbezahlt bzw. gebucht wurden?

1. Bei monatlicher Zahlung: Die Beitragsgrundlage liegt unter der Freigrenze von 1.095 Euro, daher fällt kein DB an.

2. Bei quartalsweiser Zahlung: Die Beitragsgrundlagen liegen in den Monaten März, Juni, September und Dezember über dem Betrag von 1.460 Euro daher fällt DB an.

Grundsätzlich besteht DB-Pflicht ab dem Zeitpunkt, ab dem der GF über seine Bezüge rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die DB-Pflicht der Akontierungen hängt daher davon ob, ob über diese Akontierung rechtlich und wirtschaftlich bereits verfügt werden kann.

Entstehung der Steuerschuld beim DB

Keine jahrgangsweise Übereinstimmung der Beträge der GF-Vergütungen bei DB, Einkünfteermittlung des GmbH-GF, Betriebsausgaben der GmbH bei erst nach Bilanzierung ermittelbaren Prämien (§§ 41, 43 FLAG 1967; Pkt. 41.03 FLAG-DR; §§ 4, 201 Abs. 4 BAO; §§ 5, 17 Abs. 2 Z 2, §§ 19, 22 EStG 1988; allenfalls auch §§ 217, 230 Abs. 5, 207, 208 BAO)

Der GmbH-GF hat laut Vertrag Anspruch auf monatlich fix 15.000 Euro zuzüglich einer Prämie, deren Berechnung auf Grundlage festgelegter Umsatz- oder Bilanzparameter erfolgt. Nähere Bestimmungen zur Zahlungsfälligkeit der Prämie enthält der GF-Vertrag nicht.

Die Berechnung der Prämienhöhe erfolgt im November mit 35.000 Euro. Im Dezember wird dem GF die Prämienhöhe mitgeteilt und Einigung über Anspruch und Höhe erzielt. Im Februar des Folgejahres wird die Prämie ausbezahlt.

Die Prämie wird in der Bilanz der GmbH zum 30.9. des Wirtschaftsjahres in dem der Anspruch entstanden ist, im Zuge der Um- und Abschlussbuchungen eingebucht.

Bei der Ermittlung der Einkünfte des GF wird die Prämie für das folgende Kalenderjahr (Jahr des geldmäßigen Zufließens) erklärt.

a. DB/DZ aus der gewährten Prämie werden durch die GmbH für den Lohnzahlungszeitraum Februar berechnet und abgeführt.

b. DB/DZ wurde für den gesamten GF-Bezug bisher nicht berechnet. Die Festsetzung erfolgt im Zuge einer GPLA für einen nach Kalenderjahren bestimmten Prüfungszeitraum.

1. Für welchen Lohnzahlungszeitraum ist der DB für die Prämie zu berechnen? - Wie ist "gewähren" beim DB zu interpretieren? ("Bescheidspruch für welchen Zeitraum?")

2. Für welches Kalenderjahr sind bei der Ermittlung der Einkünfte des GF die Prämien zu erklären? - Wie ist "bezogen - zugeflossen" bei diesem Ablauf bei der ESt zu interpretieren?

DB-Pflicht ist spätestens mit der Buchung auf das Verrechnungskonto bzw. zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Geschäftsführer rechtlich und wirtschaftlich über die Bezüge verfügen kann (d.i. Februar des Folgejahres).

Dienstgeberbeitragspflicht für anteilige Bezüge an Bedienstete von Bauhöfen, insoweit diese für Tätigkeiten in Anstalten, Unternehmungen oder Betrieben abgestellt werden.

In der Regel stellt der Bauhof einer Gemeinde eine eigene Organisationseinheit dar.

Die Mitarbeiter werden in verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung (Hoheitsverwaltung) aber auch temporär in Betrieben, Unternehmungen und Anstalten tätig. Nachfolgend angeführte Tätigkeiten zählen, folgt man den Ausführungen der Durchführungserlässe, nicht zur Hoheitsverwaltung, sondern sind als beitragspflichtige Betriebe oder Unternehmungen zu sehen:

Als beitragspflichtige Anstalten sind z.B. zu werten:

Krankenanstalten, Museen, Schulen, technische oder sonstige Untersuchungsanstalten, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, Weiters Erziehungsanstalten, Pflegeanstalten, Altersheime, Strafanstalten.

Sind die Bezüge der Bauhofmitarbeiter, soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, welche als Dienstleistungen für Betriebe, Unternehmen, Anstalten oder "ausgegliederte" Betriebe zu sehen sind, anteilmäßig in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds einzubeziehen?

Soweit die Mitarbeiter eines Bauhofes einer Gemeinde im Rahmen des typischen Aufgabenbereiches des Bauhofes (zB Straßenerhaltung, Straßenreinigung, Schneeräumung, Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten, Reparatur von Gebäuden, interne Transporte, Reparatur und Pflege des Fuhrparks) Leistungen innerhalb der Organisation der Gemeinde erbringen, besteht für die Bezüge der Bauhofmitarbeiter keine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages.

Erbringt der Bauhofmitarbeiter jedoch keine bauhoftypischen Leistungen und wird in anderen "nicht hoheitlichen Bereichen" eingesetzt (zB Bademeister im Schwimmbad, Arbeiter bei der Müllabfuhr) sind diese Löhne (Lohnanteile), der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterwerfen.

Die Aufteilung der Bezüge ist demgemäß an Hand der Tätigkeitsaufzeichnungen für den einzelnen Bauhofmitarbeiter vorzunehmen. Analog ist auch die Verpflichtung zur Finanzierung der Familienbeihilfe durch den Selbstträger im Einzelfall festzustellen. Der Selbstträger hat die Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen, wenn der Dienstnehmer zu mehr als 50 % im Selbstträgerbereich tätig ist.

Auch die Bezüge der Bediensteten einer Gemeinde, die Verrechnungstätigkeiten für hoheitliche und nicht hoheitliche Bereiche abwickeln, sind entsprechend aufzuteilen (siehe Pkt. 2.1.3.).

DB bei ausländischen Orchestern

Bei Orchestermitgliedern liegt oft nichtselbständige Tätigkeit vor. (Theatergruppen, Ballett usw.) Wird im Inland eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt, so muss der Arbeitgeber DB entrichten.

Ist bei Auftritten von ausländischen Orchestern für die während der Tätigkeit in Österreich bezogenen Gehälter Dienstgeberbeitrag zum FLAF zu entrichten? (für Personen aus der EU ohne Nachweis einer Pflichtversicherung bzw. Personen von außerhalb der EU)

Im Rahmen der internationalen Koordinierung der Sozialen Sicherheit in Bezug auf Staatsangehörige des EWR/der Schweiz (die in den Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 geregelt ist) ist zunächst festzustellen, welchen Rechtsvorschriften eine Person in diesem Bereich unterliegt. Danach richtet sich auch die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages.

Für andere Staatsangehörige sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 41 FLAG 1967 anzuwenden.

Steuerliche Probleme bei Sportmannschaften (§§ 25, 70, 98 und 99 EStG 1988, § 41 FLAG 1967, BMF 31. 10. 2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005)

Mannschaftssportler sind üblicherweise nichtselbständig tätig.

Für in Österreich tätige ausländische Künstler, Sportler und Orchester gibt es hinsichtlich der sich daraus ergebenden steuerlichen Probleme genaue Anweisungen. Sportmannschaften werden aber nie behandelt.

Ausländische Sportmannschaften werden in Österreich tätig

a) wenn sie von einem österreichischen Veranstalter eingeladen werden, der für das Antreten bezahlt,

b) wenn sie zu einem Pflichtspiel antreten und die Spieler dafür von ihrem Sportverein (Arbeitgeber) weiter Bezüge erhalten - laufende Entlohnung und Prämien für das Antreten in Österreich,

c) wenn sie in Österreich ein Trainingslager abhalten und auch in dieser Zeit ihre normalen laufenden Bezüge erhalten.

Ist bei Punkt a) eine sinngemäße Anwendung der Orchesterregelung vorzunehmen oder ist eine andere Vorgangsweise angebracht?

Punkt b + c: Besteht ein DBA, so gibt es aufgrund der Monteurklausel vermutlich keine Probleme. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aber, wenn die Mannschaft aus einem Land kommt, mit dem kein DBA besteht.

Ist für die für die während der Tätigkeit in Österreich bezogenen Gehälter (lt. Punkt a, b, c) Dienstgeberbeitrag zum FLAF zu entrichten? (für EU-Sportler ohne Nachweis einer Pflichtversicherung bzw. für Sportler von außerhalb der EU)

Im Rahmen der internationalen Koordinierung der Sozialen Sicherheit in Bezug auf Staatsangehörige des EWR/der Schweiz (die in den Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72geregelt ist) ist zunächst festzustellen, welchen Rechtsvorschriften eine Person in diesem Bereich unterliegt. Danach richtet sich auch die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages.

Für andere Staatsangehörige sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 41 FLAG 1967 anzuwenden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 13. Oktober 2006

Anmerkungen:
In LStR 2002 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Lohnsteuerprotokoll 2006

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 6
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 81
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 930
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 883
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 734
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 902
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1151
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1002
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4367
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 90c

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