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Fragen zum Gastlehrererlass

BMFBMF-010221/0293-IV/4/200616.5.20062006

EAS 2732

Der Gastlehrererlass, AÖF Nr. 69/2006, findet auf Gastlehrer aus allen DBA-Partnerstaaten Österreichs Anwendung und nicht nur auf jene, die im Anhang aufgelistet sind. Der Anhang verweist lediglich auf jene Abkommen, in denen besondere Gastlehrerbestimmungen enthalten sind, die Steuerbefreiungen im Gastland vorsehen. Wird daher ein Gastlehrer aus Kroatien beschäftigt, dann zeigt Ziffer 1.4 des Gastlehrererlasses auf, dass die österreichische Lohnsteuer auf der Grundlage von Artikel 15 des DBA-Kroatien zu erheben ist.

Die Gastlehrerbestimmung mit Slowenien weicht in zweierlei Hinsicht von den sonst üblichen Gastlehrerbestimmungen ab:

Einerseits ist Anwendungsvoraussetzung, dass der slowenische Gastlehrer in Österreich "ansässig" wird. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn während der Lehrtätigkeit in Österreich der Wohnsitz in Slowenien aufgegeben wird oder wenn - bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Slowenien - der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert wird. Im Doppelwohnsitzfall wird aber eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich in der Regel nur bei einer Hauptwohnsitzbegründung für länger als 2 Jahre angenommen (vgl. in diesem Sinn EStR 2000 Rz 7596).

Andererseits ist die Zweijahresfrist in den DBA regelmäßig als Maximaldauer der inländischen Gastlehrertätigkeit konzipiert; wird die Frist durch die Lehrtätigkeit überschritten, fällt ab Anbeginn die Steuerbefreiung in Österreich weg. Im Fall Sloweniens hingegen bleiben die ersten zwei Lehrjahre auch dann steuerfrei, wenn die Lehrtätigkeit weitergeführt wird.

Ziffer 2.4 des Gastlehrererlasses sieht vor, dass von der Vornahme des Lohnsteuerabzuges Abstand genommen werden kann, wenn die inländischen Einkünfte nach Abzug allfälliger vom Gastlehrer getragener und belegmäßig nachgewiesener Unterkunfts- und Reisekosten den Jahresgrenzwert von 2.000 Euro nicht übersteigen. Dem Sinn dieser Regelung entsprechend sind in diesem Zusammenhang auch die einkünftemindernden Sozialversicherungsabzüge zu berücksichtigen.

Bundesministerium für Finanzen, 16. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Art. 20 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

Gastlehrer, Ansässigkeit, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnsitzverlegung, Hauptwohnsitzbegründung, Zweijahresfrist

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7596
BMF, BMF-010221/0789-IV/4/2005, AÖF Nr. 69/2006

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