vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schweizerische Invaliditätsrenten

BMFBMF-010221/0292-IV/4/200627.1.20062006

EAS 2691

Unfallrenten haben nach Auffassung des BMF Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie werden daher auch nicht von dem in Artikel 18 DBA-Schweiz verwendeten Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht (§ 25 Abs. 1 lit. c und d EStG 1988) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag daher weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 DBA-CH (Unselbständige Arbeit) noch unter Artikel 18 DBA-CH (Ruhegehälter) zu bewirken (EAS 1912). Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches österreichisches Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang anderes ergibt (Artikel 3 Abs. 2 DBA-Schweiz). Auch eine Zuordung zu Artikel 19 DBA-CH scheidet für Unfallversorgungsleistungen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung aus, weil Sozialversicherungsleistungen von dieser Bestimmung nur dann erfasst würden, wenn sie Entgelt für Arbeitsleistungen dem schweizerischen Staat gegenüber darstellten.

Unfallrenten fallen sonach unter keine der besonderen Steuerzuteilungsregeln des Abkommens, sodass sie der allgemeinen Zuteilungsregel des Artikels 21 DBA-CH zugeordnet werden müssen (EAS 170; EAS 1912). Daraus folgt, dass das Abkommen die Besteuerungsrechte an Geldleistungen aus einer schweizerischen gesetzlichen Unfallversorgung Österreich zuteilt.

Das Doppelbesteuerungsabkommen kann allerdings keine Besteuerungsrechte begründen, die im österreichischen inländischen Recht nicht bestehen. Der Umstand, dass die schweizerischen Unfallrenten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in Österreich steuerbefreit sind, wird daher durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht berührt; denn eine internationle Doppelnichtbesteuerung (eine Steuerbefreiung in beiden Vertragstaaten) ist in einem solchen Fall aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung systemkonform.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

sUnfallrenten, Schadenersatzleistungen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Pensionen, Ruhegehalt, Ruhegehälter, Ruhebezüge, Sozialversicherungsleistungen, Doppelnichtbesteuerung

Verweise:

EAS 170
EAS 1912

Stichworte