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Zirkusähnliche Events in Österreich

BMFBMF-010221/0605-IV/4/20066.12.20062006

EAS 2797

Veranstaltet eine deutsche GmbH & CoKG, die in Deutschland zirkusähnliche, artistische Events abhält, für einen Zeitraum von 2,5 Monaten auch ein Gastspiel in Österreich, so ist richtig, dass hierdurch keine österreichische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, wohl aber eine Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG begründet wird. Allerdings wirkt die KG an einer Unterhaltungsdarbietung in Österreich mit und löst damit - auch ohne Begründung einer inländischen Betriebstätte - gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG für ihre Gesellschafter beschränkte Steuerpflicht in Österreich aus. Diese Rechtsbeurteilung gründet sich auf die Judikatur des VwGH zu Gastspielen ausländischer Theater-AGs und ausländischer Orchestervereine, hinsichtlich derer eine inländische Steuerpflicht wegen Mitwirkung als Trägerorganisation der Künstler an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung bestätigt worden ist (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165). Steuerpflicht besteht im Übrigen auch für ihre in Österreich eingesetzten Dienstnehmer.

Artikel 17 Abs. 1 DBA-Deutschland hält das Besteuerungsrecht für die in Deutschland ansässigen und in Österreich auftretenden Artisten aufrecht und teilt in Abs. 2 ungeachtet des Artikels 7 auch das Besteuerungsrecht an den KG-Einkünften Österreich zu.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Zirkus, Artisten, Gastspiele

Verweise:

VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165

Stichworte