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Gastspiel eines gemeinnützigen deutschen Orchesters

BMFBMF-010221/0478-IV/4/200624.8.20062006

EAS 2767

In EAS 2417 wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Auftritt von Künstlergruppen, die einem deutschen gemeinnützigen Verein zugehören, eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung erforderlich ist, wenn das Entgelt ohne Abzug der nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu erhebenden Steuer ausgezahlt werden soll. Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen Gastspieles zur Gemeinnützigkeitssphäre des Vereines bestätigen oder zumindest alternativ bestätigen, dass das österreichische Gastspiel auf deutscher Seite unter Artikel 17 Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens subsumiert wird.

Allerdings ist EAS 2417 noch vor der Erlassung der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) ergangen. Nach den Grundsätzen dieser Verordnung muss dem österreichischen Veranstalter nunmehr außerdem der ausgefüllte Vordruck ZS-QU2 vorliegen (der bei Übersteigen der Entgeltgrenze von 10.000 Euro ebenfalls von der deutschen Steuerverwaltung zu bestätigen wäre).

§ 5 Abs. 2 der DBA-EVO steht in solchen Fällen der unmittelbaren DBA-Entlastung an der Quelle nicht entgegen. Denn die Entlastungssperre des § 5 Abs. 2 DBA-EVO betrifft nur Fälle, in denen nach inländischem Recht der "echte Künstlerdurchgriff" zu erfolgen hat (weil der Vertragspartner des österreichischen Veranstalters nicht als "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" steuerpflichtig ist, wie z.B. eine ausländische Konzertdirektion) und weil demzufolge nur die Künstler in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Insoweit ein Fall des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland vorliegt, unterliegt aber weder der Orchesterverein noch unterliegen dessen in Deutschland ansässige Künstler in Österreich der Steuerpflicht.

§ 5 Abs. 1 Z 3 DBA-EVO kommt im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland ebenfalls nicht zur Anwendung und nötigt daher nicht zu einer listenmäßigen Erfassung der vom Orchester bezahlten Künstler und der Höhe ihrer Zahlungen, da diese ohnedies in Österreich steuerlich nicht zu erfassen sind.

Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 5 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

gemeinnützige Orchester, DBA-Entlastungsverordnung, Künstlerdurchgriff, ZS-QU2

Verweise:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 2417

Stichworte