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Argentinienanleihen und Progressionsvorbehalt

BMFBMF-010221/0354-IV/4/200626.6.20062006

EAS 2751

Gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 23 DBA-Argentinien sind aus Argentinien stammende Zinsen in Österreich von der Besteuerung freizustellen; diese Steuerfreistellungsverpflichtung ist allerdings insoweit nur begrenzt wirksam, als diese Steuerfreistellung nicht dazu führen soll, die auf die übrigen Einkünfte entfallende Steuerbelastung zu schmälern ("Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt").

Zur Unterbindung missbräuchlicher Anwendungen des DBA-Argentinien (Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen) sind die österreichischen Banken nicht mehr berechtigt, die von ihnen gutgeschriebenen Argentinienzinsen zu einem Endbesteuerungssatz von 0% anzubieten, weil § 1 Abs. 1 der Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, eine Durchführung des DBA-Argentinien durch bloße Freistellung von der KESt untersagt; zumal im Rahmen des KESt-Abzugsverfahrens auch kein Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden kann.

Der österreichische Empfänger von argentinischen Anleihezinsen bleibt allerdings berechtigt, eine Veranlagung gem. § 97 Abs. 4 EStG zu beantragen. Im Zuge dieser Veranlagung werden die argentinischen Anleihezinsen nur für Belange des Progessionsvorbehaltes angesetzt (Eingabe unter KZ 440). § 37 Abs. 8 EStG stellt keine Progressionssperre dar, weil diese Bestimmung bei der Veranlagung argentinischer Anleihezinsen nicht zur Anwendung kommen kann; wohl liegen ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 37 Abs. 8 Z 2 EStG vor, doch wurden sie von einer inländischen Stelle unter Vornahme des KEST-Abzuges ausgezahlt, sodass eine Erfassung als Sondereinkunft nach § 37 Abs. 8 EStG ausscheidet.

Aus dieser Sichtweise folgt, dass ein österreichischer Lohnempfänger den Anspruch auf den Veranlagungsfreibetrag im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG verliert, wenn er neben seinen lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünften inländische Vermietungseinkünfte von 700 Euro und argentinische Anleihezinsen von 900 Euro bezieht, wenn ihm sonach "andere Einkünfte" im Sinn von § 41 Abs. 3 EStG von mehr als 1.460 Euro zufließen, mögen diese auch nach einem DBA unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sein.

Es besteht für den Abgabepflichtigen nach Auslegung durch das BMF aber keine Verpflichtung, die Steuerbefreiung des DBA-Argentinien in Anspruch zu nehmen; er kann es beim Kapitalertragsteuerabzug durch die österreichische Bank belassen (Abschn. IX des BMF-Erlasses vom 19.8.1998, AÖF Nr. 157/1998) und solcherart auf eine "Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt" verzichten.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Art. 23 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt, Argentinienzinsen, Veranlagungsfreibetrag

Verweise:

§ 1 Abs. 1 Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003
§ 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BMF 19.8.1998, 04 0101/41-IV/4/98

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