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Konzernentsendung in die Slowakei

BMFBMF-010221/0094-IV/4/20063.3.20062006

EAS 2707

Entsendet ein Vorarlberger Unternehmen einen Mitarbeiter für zwei bis drei Jahre zu einem slowakischen Konzernunternehmen, damit dieser dort die Position eines Betriebsleiters einnimmt, dann ist vorweg zu klären, ob dies auf der Grundlage eines Arbeitsgestellungsvertrages zwischen den beiden Konzernunternehmen stattfindet. Bejahendenfalls bleibt die österreichische Konzerngesellschaft weiterhin der steuerliche Arbeitgeber und ist daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die slowakische Gesellschaft eine fremdübliche Arbeitsgestellungsvergütung leistet.

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR sind die Lohnbezüge in Österreich steuerfrei zu stellen, soweit sie auf die in der Slowakei ausgeübte Tätigkeit entfallen und soweit nicht die "183-Tage-Klausel" des DBA-CSSR zur Anwendung kommt.

Da die inländische Ansässigkeit des Mitarbeiters während der zeitlich begrenzten Auslandstätigkeit offensichtlich nicht verloren geht, kann die Steuerfreistellung begrifflich nicht von der Voraussetzung abhängen, dass in der Slowakei eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Werden die Bezüge allerdings in der Slowakei nicht zur Gänze der Besteuerung unterzogen, dann erhebt sich die Frage, ob die Differenzbeträge tatsächlich eine Abgeltung für die auf slowakischem Gebiet ausgeübte Tätigkeit darstellen; denn die Nichterfassung in der Slowakei könnte beispielsweise darauf zurückzuführen sein, dass darin eine Abgeltung für Tätigkeiten in Drittstaaten enthalten ist. Die Weigerung der Vorlage eines slowakischen Besteuerungsnachweises könnte daher auf Seiten der österreichischen Steuerbehörde die Vermutung nähren, dass die DBA-Steuerfreistellung nicht zur Gänze gerechtfertigt ist. Steht der abkommensrechtliche Anspruch auf Steuerbefreiung in Österreich allerdings zweifelsfrei fest, dann lässt die steuerliche Nichterfassung in der Slowakei keinen österreichischen Besteuerungsanspruch aufleben; denn das Abkommen enthält keine "subject-to-tax-Klausel".

Bundesministerium für Finanzen, 3. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, subject-to-tax-Klausel, Arbeitskräftegestellung

Verweise:

Art. 15 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

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