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Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf ausländische Künstler

BMFBMF-010221/0090-IV/4/20063.3.20062006

EAS 2704

In jenen Fällen, in denen Vergütungen an ausländische Unternehmen gezahlt und von diesen an Künstler weitergereicht werden, beschränkt sich die Abzugssteuerpflicht des Vergütungsschuldners bereits nach inländischem Recht auf den "Künstleranteil" und bildet daher keinen Anwendungsfall der DBA-Entlastungsverordnung (dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das ausländische Unternehmen nicht selbst als "Mitwirkender" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG anzusehen ist). Im Allgemeinen ist der Künstler selbst in Österreich steuerpflichtig, sodass sich daher für den "Künstleranteil" kein DBA-Entlastungserfordernis ergibt. § 5 Abs. 1 Z 3 der Verordnung ist daher nur für jene Sonderfälle von Relevanz, in denen sich sehr wohl für den Künstleranteil aus dem Abkommen heraus eine Steuerentlastungsberechtigung ergibt: zB unterliegen in Ungarn ansässige Künstler mangels einer dem Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmung nicht der inländischen Abzugsbesteuerung; auch US-Künstler, deren jährliche Vergütung in Österreich die Grenze von 20.000 US-Dollar nicht übersteigt, sind von der Abzugsbesteuerung zu entlasten.

In derartigen Fällen einer abkommensrechtlichen Entlastungsverpflichtung setzt eine Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der Verordnung voraus, dass die Identität und Anschrift des ausländischen Künstlers in Evidenz genommen wird und dass Angaben über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen. § 5 Abs. 2 der Verordnung steht mit seinem Verbot einer Entlastung des Künstleranteils an der Quelle in solchen Fällen einer steuerfreien Gagenauszahlung nicht entgegen. Denn § 5 Abs. 2 bezieht sich auf jene Fälle, in denen der Künstler von der Künstleragentur Vergütungen weitergereicht bekommt, die zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassen sind; dies trifft aber für die im vorstehenden Absatz angesprochenen Fälle nicht zu.

Bundesministerium für Finanzen, 3. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Künstler, DBA-Entlastungsverordnung

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Stichworte