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41.3.2 Bemessungsgrundlage

BMFBMF-010203/0544-VI/7/200627.11.2006

41.3.2.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung

Rz 1379
Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG).

Rz 1380
Die Prämienerstattung kann nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.

Rz 1381
Die Prämie ist immer auf einen vollen Centbetrag aufzurunden.

Beispiel:

Im Jahr 2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 Abs. 1 ASVG 3.840 Euro. Das Sechsunddreißigfache davon ist 138.240 Euro. Die höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage beträgt davon 1,53%, daher im Kalenderjahr 2007 insgesamt 2.115,07 Euro2007 beträgt 9% dieser höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage, daher 9% von 2.115,07 Euro, das sind 190,36 Euro.

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