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3.3.33 Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen an Strafgefangene

BMFBMF-010203/0544-VI/7/200627.11.2006

Rz 112b
Die an Strafgefangene ausgezahlten, lediglich der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen sind Vergütungen, wovon ein wesentlicher Teil als Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird. Der Strafgefangene kann daher nur über einen geringfügigen Teil dieser Vergütungen frei disponieren.

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