Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
7. § 24 Abs 1 EStG 1988 (Rz 5648 ff EStR 2000)
Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes
Sachverhalte:
1. Ein 65-jähriger Tischlermeister verpachtet im Jahr 2004 seinen Tischlereibetrieb an einen Fremden (unkündbare Pachtdauer: fünf Jahre). Danach soll der Sohn, welcher derzeit die HTL besucht, den Betrieb übernehmen.
2. Eine 62-jährige Gastwirtin verpachtet im Jahr 2004 ihr Gasthaus für drei Jahre an ihren Sohn. Wenn sich dieser bewährt, soll er nach Ablauf des Pachtvertrages, unter Umständen auch schon früher, den Betrieb unentgeltlich übernehmen.
Fragestellung:
Ist im Jahr 2004 jeweils eine Betriebsaufgabe zu unterstellen?
Eine Betriebsverpachtung stellt dann eine Betriebsaufgabe dar, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse dafür spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen (vgl. Rz 5684 EStR 2000). Eine bloße Betriebsunterbrechung stellt keine Betriebsaufgabe dar (vgl. Rz 5638 EStR 2000). Bei einer Betriebsverpachtung liegt im Zweifel (insbesondere wenn der Steuerplichtige nicht selbst von einer Betriebsaufgabe ausgeht) eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe an einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht sein, die für die Betriebsführung notwendigen Befugnisse in absehbarer Zeit zu erlangen.
Ausgehend davon liegt in beiden Fällen eine Betriebsunterbrechung vor. Die EStR 2000 werden diesbezüglich geändert werden.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |