Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
13. § 108f EStG 1988 (Rz 8230 ff EStR 2000)
Lehrlingsausbildungsprämie bei unterjähriger Betriebsübergabe
Sachverhalt:
Ein Betrieb wird am 30. 6. 2004 entgeltlich übertragen. Das Wirtschaftsjahr des Übergebers läuft vom 1.1. bis 30.6. 2004, das des Erwerbers vom 1.7. bis 31.12.2004. In diesem Betrieb ist ein Lehrling das gesamte Jahr 2004 in einem aufrechten Lehrverhältnis tätig. Sowohl Betriebsübergeber als auch Betriebsübernehmer beantragen die Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von 1.000 €.
Fragestellung:
Wem steht die Lehrlingsausbildungsprämie zu?
Gemäß Rz 8231 EStR 2000 steht die Lehrlingsausbildungsprämie zu, wenn das Lehrverhältnis im Wirtschaftsjahr des Lehrherrn als definitives Lehrverhältnis bestanden hat, wobei der Dauer desselben keine Bedeutung zukommt. Ist diese Voraussetzung gegeben, kann die Lehrlingsausbildungsprämie in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Im gegenständlichen Fall steht daher sowohl dem Betriebsübergeber als auch Betriebsübernehmer eine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Da in diesem Fall jeweils selbständige Wirtschaftsjahre vorliegen, steht dem § 108 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 nicht entgegen.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Oktober 2005
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |