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Gruppenerlass, Besteuerung von Unternehmensgruppen

BMFBMF-010216/0031-IV/6/20051.1.20052005Gruppenerlass, Besteuerung von Unternehmensgruppen

Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde unter anderem die Besteuerung von Unternehmensgruppen eingeführt. Das Bundesministerium für Finanzen gibt im Folgenden seine Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmungen des § 9 KStG 1988 in der Fassung des StRefG wieder. Über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Gruppenbesteuerung, Organschaften

12 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer

12.1 Körperschaftsteuervorauszahlungen

Da Gruppenmitglieder subjektiv nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, kommt es zu keiner Vorschreibung von Körperschaftsteuervorauszahlungen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Körperschaftsteuervorauszahlungen entfällt für das Gruppenmitglied, sobald der Feststellungsbescheid über die Anerkennung der Gruppe und der Mitgliedschaft des jeweiligen Gruppenmitgliedes erfolgt ist. Die Vorauszahlungen sind daher für jenes Jahr, in dem erstmalig die Ergebniszurechnung erfolgt, auf Null zu stellen. Beantragt der Gruppenträger eine Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen, hat der Gruppenträger diesem Antrag eine detaillierte Prognoserechnung von sich selbst und allen Gruppenmitgliedern anzuschließen.

12.2 Erhebung der Mindeststeuer

In der Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. Doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland unterliegen aber weder als Gruppenträger noch als Gruppenmitglied der Mindeststeuer, weil § 24 Abs. 4 KStG 1988 auf Kapitalgesellschaften nach österreichischem AktG oder GmbHG abstellt.

In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis zur Organschaft kommt es nach § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 auch bei der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Mindeststeuer auf das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe an. Zu einer Mindeststeuer kommt es aber nur dann, wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. In dieses Gesamteinkommen sind auch nicht mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglieder und Gruppenträger (zB Genossenschaften) mit einzubeziehen. Sodann ist zu prüfen, ob das Gesamteinkommen ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 KStG 1988 ergibt. Die Beurteilung der ausreichenden Höhe des Gesamteinkommens erfolgt daher ausschließlich nach den mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger.

Beispiel:

Eine Unternehmensgruppe besteht aus zwei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH und einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe beträgt:

a) 20.000 €

b) -20.000 €

c) 10.000 €.

Für die beiden GmbH würde sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % eine Erfolgskörperschaftsteuer ab einem Einkommen von 14.000 € ergeben (1.750 x 4 x 2).

Da dieser Betrag im Fall a) unter dem Gesamteinkommen von 20.000 € liegt, ist für die beiden GmbH keine Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das Gesamteinkommen negativ (Verlust) oder im Fall c) nicht ausreichend positiv (unter 14.000 €) ist, wäre für beide GmbH die Mindeststeuer zu berechnen. Im Fall c) ist vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen von 10.000 € und dem Schwellenbetrag von 14.000 € (4.000 €) bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % iHv 1.000 € dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben.

12.3 Vorgruppen-Mindeststeuer

Mindeststeuerbeträge, die bei Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit stammen, sind nach § 24 Abs. 4 Z 4 lit. 4 KStG 1988 folgendermaßen zu verrechnen:

Beispiel:

Die Beteiligungskörperschaft A (Tochtergesellschaft der beteiligten Körperschaft B) erzielt im Jahr 01 ein Einkommen von 40.000. Die Erfolgs-KöSt wäre 10.000. A kann daher von der gespeicherten Vorgruppen-Mindeststeuer iHv 20.000 einen Teilbetrag von 10.000 weiterleiten. Der beteiligten Körperschaft B werden daher die 40.000 und die Mindeststeuer von 10.000 zugerechnet.

Die beteiligte Körperschaft B (Tochtergesellschaft des Gruppenträgers C) hat ebenfalls eine Vorgruppen-Mindeststeuer iHv 7.000 gespeichert. Sie erhöht sich daher um die übernommenen 10.000 auf 17.000. Das eigene Einkommen der beteiligten Körperschaft B im Jahr 01 beträgt

a) 8.000

b) -70.000.

Im Falle a) beträgt das vereinigte Einkommen 48.000. Da darauf eine Erfolgs-KöSt iHv 12.000 entfiele, kann neben der Zurechnung des Einkommens von 48.000 ein Mindeststeuerbetrag von 12.000 an den Gruppenträger übertragen werden. Der Restbetrag von 5.000 bleibt weiterhin bei der beteiligten Körperschaft B gespeichert.

Im Falle b) beträgt das vereinigte Einkommen -30.000. Die Vorgruppen-Mindeststeuer von insgesamt 17.000 bleibt bei der beteiligten Körperschaft B stehen.

Der Gruppenträger C weist für das Jahr 01 insgesamt eine eigene Mindeststeuer von 6.000 aus, die im Fall

a) um die übernommene iHv 12.000 auf 18.000 summiert wird,

b) unverändert 6.000 beträgt.

Vortragsfähige Verluste bestehen beim Gruppenträger iHv 30.000. Der Gruppenträger erzielt im Jahre 01 einen Gewinn von 40.000.

Im Falle a) ergibt sich aus der Ergebnisvereinigung vor Sonderausgaben ein Betrag von 88.000. Das Gesamteinkommen beträgt daher 58.000. Darauf entfällt eine Erfolgs-KöSt von 14.500, auf die die 14.500 an Mindeststeuer angerechnet werden, der Restbetrag von 3.500 bleibt bestehen.

Im Falle b) ergibt sich aus der Ergebnisvereinigung vor Sonderausgaben ein Betrag von 10.000. Der nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 anzuwendende § 2 Abs. 2b EStG 1988 bewirkt, dass sich nach Abzug der vortragsfähigen Verluste ein Mindesteinkommen der Unternehmensgruppe von 2.500 ergibt. Es ergibt sich daher eine Mindeststeuer von 1.125 (1.750 - 625) und eine Steigerung für die beiden Gruppenmitglieder iHv je 1.750, in Summe daher 4.625. Die bestehende Mindeststeuer von 6.000 bleibt bestehen und erhöht sich für das Folgejahr auf 10.625.

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Materie:

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betroffene Normen:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Gruppenbesteuerung, Organschaften

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