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Gruppenerlass, Besteuerung von Unternehmensgruppen

BMFBMF-010216/0031-IV/6/20051.1.20052005Gruppenerlass, Besteuerung von Unternehmensgruppen

Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde unter anderem die Besteuerung von Unternehmensgruppen eingeführt. Das Bundesministerium für Finanzen gibt im Folgenden seine Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmungen des § 9 KStG 1988 in der Fassung des StRefG wieder. Über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Gruppenbesteuerung, Organschaften

11 Steuererklärung und Veranlagung

Der Gruppenträger und jedes unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder haben jährlich eine eigene Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Soweit Gruppenmitglieder die Eigenschaft einer beteiligten Körperschaft haben, ist zunächst das eigene Einkommen sowie allfällige Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zu erklären und in der Folge das Einkommen der Beteiligungskörperschaft(en) anzugeben. Soweit Gruppenmitglieder Mitbeteiligte einer Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaft sind, geben sie auch ihre Ergebnisquote bezüglich der Beteiligungskörperschaft(en) an.

Ungeachtet der Tatsache, dass ein Gruppenmitglied für sich nicht sachlich steuerpflichtig ist, ergeht an jedes Gruppenmitglied und jeweils auch an den Gruppenträger (bzw den Mitbeteiligten einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft) jährlich ein Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO über das eigene Einkommen des Gruppenmitglieds im Sinne des § 9 Abs. 6 und 7 KStG 1988. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung. Parteien im Feststellungsverfahren sind:

Ist dem Gruppenmitglied direkt eine Beteiligungsgemeinschaft übergeordnet, ist die Feststellung um eine Zuteilung zu den an der Beteiligungsgemeinschaft beteiligten Körperschaften zu ergänzen. An das direkt übergeordnete Gruppenmitglied bzw an die Beteiligten einer in die Gruppe eingebetteten Beteiligungsgemeinschaft ergeht eine entsprechende Mitteilung.

Der Feststellungsverfahren hat zu umfassen:

Der Gruppenträger bzw jeder Mitbeteiligte einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft erklären ihren eigenen Jahresgewinn oder -verlust. Daneben sind tabellarisch aufgeschlüsselt die auf Grund der oben angeführten Feststellungsbescheide zuzurechnenden Einkommen und anzurechnenden Quellensteuern der Gruppenmitglieder und die Sonderausgaben der Gruppenmitglieder zu erklären. Der Körperschaftsteuerbescheid ergeht an den Gruppenträger. Gegen diesen Bescheid kann der Gruppenträger bzw die Mitbeteiligten einer Gruppenträgerbeteiligungsgemeinschaft nur hinsichtlich der nicht die Ergebnisse der Gruppenmitglieder betreffenden Teile des Einkommens das Rechtsmittel ergreifen.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Gruppenbesteuerung, Organschaften

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