Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Überbesicherung, Sicherungsgeschäfte |
Mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Juli 1987, GZ 11 0730/2-IV/10/87, Geb 600, wurde im Punkt 2 zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsgeschäfte als Ganzes zu beurteilen sind und nicht in einen gebührenfreien und in einen gebührenpflichtigen Teil aufgespaltet werden können, so dass im Falle einer Überbesicherung daher das ganze Sicherungsgeschäft gebührenpflichtig ist.
Der Punkt 2 des angeführten Erlasses wird insofern abgeändert, als bei allen Sicherungsgeschäften (zB Hypotheken, Bürgschaften, Zessionen) im Falle einer Überbesicherung (siehe Punkt 1 des zitierten Erlasses) das Sicherungsgeschäft in einen gebührenfreien und gebührenpflichtigen Teil aufgespaltet werden kann. Es ist somit nicht das ganze Sicherungsgeschäft gebührenpflichtig, sondern nur der die tolerierbare Obergrenze übersteigende Teil.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Jänner 2005
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Überbesicherung, Sicherungsgeschäfte |