vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Technisches Zeichenbüro in Liechtenstein

BMFBMF-010221/0795-IV/4/200521.12.20052005

EAS 2688

Für die Abgrenzung zwischen den unter Artikel 7 DBA-FL fallenden Unternehmenstätigkeiten und jenen, die unter Artikel 14 fallen, sind auf der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 DBA auf österreichischer Seite die Abgrenzungskriterien zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgebend. Da ein Büro für technisches Zeichnen dem gewerblichen Bereich zugeordnet wird (EStR 2000 Rz 5215) ist auf die daraus erzielten Einkünfte Artikel 7 des Abkommens und demzufolge nicht das Befreiungs-, sondern das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung anzuwenden. Der Umstand, dass die Auftraggeber des Zeichenbüros unter Artikel 14 fallende freiberuflich tätige Ziviltechniker sind, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

21. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 3 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Technisches Zeichenbüro

Stichworte