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Behandlung mittelbarer Beteiligungen nach dem DBA-Griechenland

BMFBMF-010221/0688-IV/4/20052.11.20052005

EAS 2666

Gemäß Art. 12 DBA-Griechenland unterliegen Lizenzgebühren, die von einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, einer 10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt.

Bei der Auslegung einer vergleichbaren Regelung im DBA-Schweden wurde am 17. August 1995 in EAS 697 die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen müssten, weil das als Voraussetzung für die Quellensteuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist (wie etwa in der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie der EU). In EAS 697 ging es um Lizenzgebühren, die aus Österreich nach Schweden geflossen sind, wobei die österreichische Rechtsauffassung unter Vorbehalt eines allfälligen Verständigungsverfahrens gestellt worden, das damals aber von Schweden nicht eingeleitet worden ist.

Über die Auslegungsfrage im DBA-Griechenland wird aber derzeit ein Express-Verständigungsverfahren mit Griechenland geführt.

Beabsichtigt daher eine österreichische Kapitalgesellschaft ihre Anteile an einer zypriotischen Gesellschaft, die ihrerseits 95% der Anteile einer griechischen Gesellschaft hält, auf 53% aufzustocken und hat die griechische Gesellschaft auf Grund eines Lizenzvertrages, der unmittelbar mit der österreichischen Gesellschaft abgeschlossen worden ist, Lizenzgebühren an diese zu zahlen, so muss daher das Ergebnis des Verständigungsverfahrens abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob Griechenland diesfalls die Lizenzgebühren der Quellenbesteuerung unterwerfen darf oder nicht.

2. November 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

Lizenzgebühren, mittelbare Beteiligung

Verweise:

Art. 9 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
EAS 697

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