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Hotelanmietung durch irischen Reiseveranstalter

BMFBMF-010221/0423-IV/4/200522.6.20052005

EAS 2621

Werden von einem irischen Reiseveranstalter (einer Tochtergesellschaft einer ebenfalls in Irland ansässigen Muttergesellschaft) 75% der Zimmer eines österreichischen Hotels durchgehend für 5 Jahre angemietet, um darin Schulskiwochen für irische Kinder anzubieten, dann deutet alles darauf hin, dass allein hiedurch eine inländische Betriebstätte des irischen Reiseveranstalters begründet wird. Der bloße Umstand, dass die Zimmer - die (wegen günstigerer Preisgestaltung) ganzjährig exklusiv dem irischen Reiseveranstalter zur Verfügung stehen - tatsächlich nur von Ende Dezember bis Anfang April genutzt werden, ändert nichts daran, dass sie eine feste Einrichtung in Österreich bilden, in der die Tätigkeit des irischen Unternehmens (teilweise) ausgeübt wird.

Wurde der Mietvertrag mit der irischen Muttergesellschaft abgeschlossen, dann kann dies nicht dazu führen, dass die Räumlichkeiten zur Betriebstätte dieser Muttergesellschaft werden, da darin nicht die betriebliche Tätigkeit der Muttergesellschaft, sondern jene der Tochtergesellschaft ausgeübt wird (siehe im Übrigen auch EAS 1979 betreffend eine regelmäßige 4-monatige Anmietung österreichischer Hotels durch tschechische Reisebüros). Das Büro der beiden Mitarbeiter des irischen Unternehmens bildet damit ebenfalls einen Teil der Betriebstätte, wobei dem Umstand, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter nur dem Ausverhandeln und Abschluss von Verträgen mit diversen Busunternehmern und anderen Leistungsträgern (also dem bloßen Einkauf von Leistungen dient) nicht zur Einstufung als "Einkaufstelle" im Sinn von Art. 5 Abs. 3 lit. d) des DBA-Irland führen kann, da die einheitliche Gesamtbetriebstätte nicht ausschließlich diesen Hilfsfunktionen, sondern dem Erbringen der Hauptleistung (Betreuung von Schulskiwochen) dient.

Das Sachverhaltsbild wäre nur dann ein anderes, wenn der irische Reiseveranstalter selbst keinerlei betriebliche Tätigkeit in den angemieteten Zimmern erbringt, sondern wenn seine Aktivität mit jener eines Reisebüros vergleichbar ist, das lediglich die Hotelleistungen für seine Kunden besorgt und wenn die Skischulwochenbetreuung daher ausschließlich in den Händen des österreichischen Hotels und der irischen Lehrkräfte liegt.

Ob das eine oder andere Sachverhaltsbild vorliegt, lässt sich allerdings im ministeriellen EAS-Verfahren nicht entscheiden und müsste bei Bedarf mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.

22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968

Schlagworte:

Reisebüros, Schulskikurse, langfristige Vermietung, Betriebsstätteneigenschaft

Verweise:

EAS 1979

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