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Gastspiel eines gemeinnützigen australischen Zirkus

BMFBMF-010221/0266-IV/4/200524.3.20052005

EAS 2599

Wird ein australischer Zirkus zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1 und 2 des DBA-Australien bestätigt. Im Wege einer Antragsveranlagung kann sodann eine Herabsetzung der österreichischen Steuerbelastung auf jenes Maß erwirkt werden, das sich bei einer Besteuerung des erzielten Nettoeinkommens ergibt.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit wäre (EAS 1771). Es wäre durchaus vorstellbar, ein solches Reziprozitätsverhältnis auch in Bezug auf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zirkusse herzustellen. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat (vom australischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem australischen Zirkus anheimgestellt bleiben, ob er eine derartige Initiative auf australischer Seite in die Wege leiten möchte. Allerdings könnte sich eine derartige Reziprozitätsregelung nur auf künftige Gastspiele beziehen.

24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988

Schlagworte:

Zirkus, Reziprozitätsverhältnis

Verweise:

EAS 1771

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