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Kein Progressionsvorbehalt bei Zweitwohnsitz

BMFBMF-010221/0260-IV/4/200524.3.20052005

EAS 2588

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

 

Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis werden Doppelbesteuerungsabkommen, die - wie das mit der Slowakei anzuwendende Abkommen - im Methodenartikel dem hier maßgebenden Wortlaut des OECD-Musterabkommens folgen, auf österreichischer Seite nach wie vor so ausgelegt, dass Österreich als Zweitwohnsitzstaat keinen Progressionsvorbehalt geltend macht (siehe zB EAS 1332 und EAS 2331).

Nur dann, wenn sich ein inländischer Hauptwohnsitz unterjährig (zB wegen einer langjährigen Arbeitnehmerentsendung in die Slowakei) zu einem inländischen Zweitwohnsitz wandelt, dann sind in diesem betreffenden Jahr - anders als bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht - nicht zwei Veranlagungszeiträume, sondern nur ein Veranlagungszeitraum gegeben. Wird daher die Einkommensteuerveranlagung dieses betreffenden Jahres vorgenommen und werden hierbei die in der Zeit des Bestandes des inländischen Hauptwohnsitzes erzielten Einkünfte der Besteuerung zugeführt, dann sind diese Einkünfte mit jenem Steuersatz zu belasten, der sich unter Einbeziehung der DBA-steuerfreien Einkünfte dieses betreffenden Jahres ergibt (EAS 2372).

24. März 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt, Zweitwohnsitz

Verweise:

EAS 1332
EAS 2331
EAS 2372
VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

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